Viele Jahre lang war im deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt, dass die von einem Staat an einen in einem anderen Staat wohnhaften Begünstigten ausgezahlten Alterseinkünfte in dem erstgenannten Staat besteuert werden.
Demzufolge mussten deutsche Alterseinkünfte, die an einen in Frankreich wohnhaften Grenzgänger ausgezahlt wurden, gemäß deutschem Recht versteuert werden.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Zusatzabkommens zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2016 wurde in Artikel 13 Absatz 8 des Abkommens folgendes Prinzip festgelegt:
„Ruhegehälter, Renten (einschließlich Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche Vergütungen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Begünstigte ansässig ist.“
Demzufolge sind die an einen in Frankreich wohnhaften Grenzgänger ausgezahlten Alterseinkünfte seit dem 1. Januar 2016 in Frankreich zu versteuern.