In Artikel 13 des Doppelbesteuerungsabkommens wird festgelegt, welches Land für die Besteuerung zuständig ist:
„Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die […] gezahlt oder gewährt werden.“
Das mit diesem Artikel festgelegte Prinzip besagt Folgendes: Ein Beschäftigter ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem er seine Erwerbstätigkeit ausübt.
Beispiel: Ein in Paris wohnhafter Beschäftigter, der ein Entgelt für seine Tätigkeit bei einem in Berlin ansässigen privaten Unternehmen erhält, ist in Deutschland steuerpflichtig.
Umgekehrt muss ein in Lille arbeitender und in Deutschland wohnhafter Beschäftigter seine mit einer unselbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte in Frankreich versteuern.
Eine Ausnahme kann sich vor allem im Falle einer Entsendung ergeben. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Rubrik „Arbeitgeber“.