Wie im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber können Sie selbst mit Kündigungsfrist oder mit unmittelbarer Wirkung kündigen.
Wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis haben, dürfen Sie nicht kündigen, ES SEI DENN, es liegt ein schwerer Fehler seitens Ihres Arbeitgebers vor oder Ihr Arbeitsvertrag enthält einen Passus, der Ihnen eine Kündigung vor Ablauf des Vertrages erlaubt. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis können Sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen.
Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Auch Sie haben eine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist einzuhalten, wenn Sie kündigen möchten. Diese Frist beträgt 4 Wochen (es sei denn, es gelten andere Bestimmungen aufgrund eines Tarifvertrages oder Ihres Arbeitsvertrages).
Sie sollten wissen, dass Ihr Arbeitsvertrag nur zum 15. eines Monats oder zum Monatsende beendet werden kann.
In jedem Fall ist es ratsam, sich über die genaue Kündigungsfrist zu erkundigen.
Sie müssen Ihren Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein über Ihre Kündigung informieren oder ihm das Kündigungsschreiben direkt aushändigen, das in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet werden muss. Sie brauchen keine Kündigungsgründe anzugeben, Ihr Arbeitgeber kann Sie auch nicht dazu zwingen.
Kündigung mit unmittelbarer Wirkung
Ohne Kündigungsfrist können Sie nur kündigen, wenn Sie glauben, dass Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers Ihres Arbeitgebers nicht länger aufrechterhalten werden kann (Beispiel: Trotz einer ersten Aufforderung wurde zwei Monate lang kein Gehalt bezahlt, sexuelle Belästigung, Mobbing, Tätlichkeiten).
Ihre Kündigung hat IN JEDEM FALL schriftlich zu erfolgen.
Sie müssen Ihren Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein über Ihre Kündigung informieren oder ihm das Kündigungsschreiben direkt aushändigen, das in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet werden muss.