Form Ihres Arbeitsvertags
Für einen befristeten Arbeitsvertrag bedarf es unbedingt der Schriftform (sonst kann er in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden).
Außer den auch für einen unbefristeten Vertrag notwendigen Angaben müssen in Ihrem Arbeitsvertrag die folgenden zusätzlichen Informationen enthalten sein:
- das Datum des Vertragsendes oder die Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses,
- die Dauer der Probezeit,
- eine Klausel zur Vertragsverlängerung, falls dies vorgesehen ist.
Es gibt zwei Typen von Befristungen von Arbeitsverträgen: die Befristung mit Sachgrund und die Befristung ohne Sachgrund.
Ein mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag (P620 Absatz 3BGB un P14 TzBfG)
- Befristeter Anstieg der Aktivität
- Einstellung im Anschluss an ein Studium oder eine Ausbildung im Vorfeld eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
- Vertretung eines Mitarbeiters, der erkrankt oder beurlaubt ist, seinen Militärdienst ableistet oder sich in Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub befindet
- jahreszeitabhängige Eigenschaft der Arbeitsstelle
- auf Antrag des Arbeitnehmers selbst
- wenn der Abschluss des befristeten Vertrages an die Vergabe von kommunalen oder Bundesmitteln gebunden ist
- wenn Sie erstmalig bei diesem Arbeitgeber eingestellt werden – in diesem Fall kann das befristete Arbeitsverhältnis wie eine Form der Probezeit im Vorfeld zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis betrachtet werden.
Eine ohne Sachgrund befisteter Arbeitsvertrag
Kann nur in zwei fällen abgeschlossen werden:
- bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters (im Falle einer Unternehmensgründung während der vier ersten Jahre)
- bei Einstellung einer Person von über 52 Jahren (die Person kann für eine Zeit bis zu 5 Jahren eingestellt werden, unter der Bedingung, dass Sie vorher mindestens 4 Monate arbeitslos war).
Die Probezeit
Eine Klausel im Arbeitsvertrag zu Ihrem befristeten Arbeitsverhältnis kann eine Probezeit vorsehen. Hier finden dieselben Kriterien wie bei der Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Anwendung:
Die Dauer der Probezeit wird normalerweise im für Sie geltenden Tarifvertrag festgelegt, sie kann zwischen 1 und 6 Monaten liegen.
Gibt es keinen Tarifvertrag, kann Ihr Arbeitgeber eine bestimmte Dauer für die Probezeit festlegen, die allerdings 6 Monate nicht überschreiten darf.
Während dieser Probezeit kann Ihr Arbeitsverhältnis sowohl von Ihnen als auch von Ihrem Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen (oder je nach Tarifvertrag kürzeren Frist) ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses
Ein mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag
Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit dem Datum oder mit dem Eintreten der Bedingung, die im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
Ein ohne Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag
Pro Arbeitnehmer darf grundsätzlich nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, dessen Dauer einschließlich VERLÄNGERUNG des befristeten Arbeitsverhältnisses 24 Monate nicht überschreiten darf.
Es bestehen jedoch Ausnahmen : für Saisonarbeiter und für Berufe, die hochspezialisierte Kenntnisse und nachweisliche Berufserfahrungen in dem spezifischen Bereich erfordern.
Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen
- Ein mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag kann unbegrenzt verlängert werden, allerdings muss dafür ein triftiger Grund vorliegen.
- Ein ohne Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag kann nur zwei Mal für höchstens 24 Monate verlängert werden (insgesamt sind dies dann also drei befristete Arbeitsverhältnisse). Wird das Arbeitsverhältnis über diese Dauer hinaus fortgesetzt, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet. Außerdem kann ein befristeter Arbeitsvertrag nur für eine Dauer verlängert werden, die der Dauer des ersten Vertrages entspricht oder darunter liegt. Es dürfen keinerlei Veränderungen an den Vertragsinhalten vorgenommen werden, ansonsten kann der Vertrag als unbefristeter Vertrag angesehen werden (BAG, Urteil vom 23.08.2006).
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur dann verlängert werden, wenn dies im ursprünglichen Vertrag oder in einer Zusatzklausel vorgesehen ist.
Nachfolgeregelung bei befristeten Arbeitsverträgen
Bei Ablauf Ihres Arbeitsvertrages darf Ihr Arbeitgeber vor Ablauf einer Frist, die einem Drittel der Vertragsdauer Ihres befristeten Vertrages entspricht, für denselben Arbeitsplatz weder einen neuen befristeten Arbeitsvertrag noch einen Zeitarbeitsvertrag abschließen.
Diese Frist gilt jedoch nicht:
- bei dringenden Arbeiten,
- bei Vertretung eines noch abwesenden Arbeitnehmers,
- bei Saisonarbeitsverträgen,
- bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer,
- bei Arbeitsverhältnissen, bei denen grundsätzlich keine unbefristeten Verträge abgeschlossen werden.
Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Ihr befristetes Arbeitsverhältnis endet von Rechts wegen zum Zeitpunkt, der in Ihrem Vertrag festgeschrieben ist.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Vertrag vor diesem Zeitpunkt nur aufgrund von schwerwiegenden Gründen kündigen. In diesem Fall erfolgt die Kündigung mit sofortiger Wirkung (ohne Kündigungsfrist).
Der befristete Arbeitsvertrag kann aus schwerwiegendem Grund früher vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer unterbrochen werden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sofort.
Im Konfliktfall: Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nicht rechtmäßig ist, können Sie das Arbeitsgericht anrufen. Eine Klage wegen ungerechtfertigter Kündigung muss innerhalb einer Frist von drei Wochennach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden.