Der Entschädigungszeitraum umfasst den gesamten Mutterschaftsurlaub.
Bitte beachten Sie, dass Sie vor dem Mutterschutz vor der Entbindung von der Arbeit freigestellt werden können:
- wenn Ihre Tätigkeit Sie Risiken aussetzt, die durch zu körperlich anstrengende Tätigkeiten oder durch biologische/chemische Stoffe bedingt sind,
- und wenn es Ihrem Arbeitgeber nicht möglich ist, Ihre Arbeitsbedingungen oder Arbeitszeit vorübergehend anzupassen und Sie einem besser geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen.
Dieser Mutterschaftsurlaub setzt sich zusammen aus:
Der Mutterschutz vor der Entbindung
Dieser Urlaub dauert 8 Wochen vor dem in Ihrem ärztlichen Attest angegebenen voraussichtlichen Entbindungstermin. Dieser Urlaub wird verlängert, wenn die Entbindung erst nach dem voraussichtlichen Termin erfolgt. Erfolgt die Entbindung vor dem voraussichtlichen Termin, wird der nicht genutzte Teil des Mutterschutzes vor der Entbindung dem Mutterschutz nach der Entbindung hinzugerechnet.
Der Mutterschutz nach der Entbindung
Dieser Urlaub dauert 12 Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin.
Die Freistellung von der Arbeit kann unter denselben Voraussetzungen auch nach dem Mutterschutz nach der Entbindung gelten, wenn Sie Ihr Kind stillen.
Bei einer durch ärztliches Attest bescheinigten Frühgeburt wird der nicht genutzte Teil des Mutterschutzes vor der Entbindung auf den Mutterschutz nach der Entbindung übertragen, wobei die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs 20 Wochen nicht überschreiten darf.
Erfolgt die Entbindung nach dem voraussichtlichen Termin, bleibt das Beschäftigungsverbot für die schwangere Frau bestehen, ohne dass der Mutterschutz nach der Entbindung verkürzt werden kann.
Darüber hinaus ist wichtig zu wissen, dass Ihr Mutterschaftsurlaub einer tatsächlichen Arbeitszeit gleichgestellt wird und somit Anspruch auf Urlaubstage begründet sowie Ihre Betriebszugehörigkeit weiterlaufen lässt. Der Jahresurlaub, den Sie vor Ihrem Mutterschaftsurlaub nicht nehmen konnten, kann zudem auf das folgende Jahr übertragen werden.