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Welche Formalitäten sind erforderlich ?

Mise à jour le 15/06/2021

In Luxemburg

Jeder Grenzgänger, der (ausschließlich) in Luxemburg beschäftigt ist, muss von seinem Arbeitgeber beim Centre Commun de la Sécurité Sociale mittels Anmeldeerklärung gemeldet werden, um eine Sozialversicherungsnummer zu erhalten.

 Die vom Hauptversicherten abhängigen Familienangehörigen sind gemäß den von der Krankenkasse des Wohnsitzlandes vorgegebenen Kriterien in Sachen Krankenversicherung mitversichert, sofern sie nicht selbst krankenversichert sind. Nach seiner Anmeldung erhält der Versicherte (als Haupt- oder Mitversicherter) anschließend automatisch seinen Sozialversicherungsausweis.

In Deutschland 

Der Grenzgänger muss sich darüber hinaus bei der Krankenkasse seiner Wahl melden, um für sich selbst und für seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen (medizinische Leistungen) in seinem Wohnsitzland zu haben. Diese Meldung geschieht mittels eines S1-Formulars (für ihn selbst und für die Familienangehörigen, die mit ihm zusammen im gleichen Land wohnen oder für Familienangehörige, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben).

Die Formulare werden von der zuständigen „Caisse Nationale de Santé” (CNS) in Luxemburg ausgestellt.

Während der Grenzgänger selbst sowohl im Wohn- als auch im Beschäftigungsland Leistungen in Anspruch nehmen kann, so müssen mitversicherte Familienangehörige in der Regel im Wohnland Leistungen nach den dort geltenden Bestimmungen in Anspruch nehmen. Leistungen aus dem Beschäftigungsland müssen vorher beim zuständigen Träger beantragt werden. Geldleistungen werden ausschließlich vom Beschäftigungsstaat nach den dort geltenden Vorschriften erbracht. Hierunter fallen beispielsweise das Krankengeld und das Mutterschaftsgeld.

Für mehr Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre deutsche Krankenkasse an.

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