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Überstunden in Luxemburg

Mise à jour le 22/07/2026

Überstunden in Luxemburg

Überstunden in Luxemburg: Ausgleich, 40 % Zuschlag (steuerfrei), Sätze an Feiertagen und Genehmigungsverfahren — für Grenzgänger erklärt.

Aktualisiert am 22.07.2026

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Grundsatz: Ausgleich durch bezahlte Freizeit — 1,5 Std. pro Überstunde (ggf. über ein Zeitsparkonto).
  • Ist der Ausgleich betrieblich nicht möglich (oder Sie verlassen den Betrieb vorher): Bezahlung zu 140 % (40 % Zuschlag).
  • Der Zuschlag ist steuerfrei und teilweise sozialabgabenfrei.
  • An Feiertagen/Sonntagen gelten höhere Sätze (bis 340 %).
  • Gilt nicht für leitende Angestellte.

Überstunden sind im Code du travail geregelt. Ihr Einsatz ist die Ausnahme und unterliegt einem Melde- bzw. Genehmigungsverfahren.

1,5 Std.
Ausgleich pro Überstunde
140 %
Bezahlung, wenn kein Ausgleich
steuerfrei
Zuschlagsanteil (40 %)

Vergütung der Überstunden

Grundsätzlich werden Überstunden durch bezahlte Freizeit ausgeglichen: 1 Std. + ½ Std. Freizeit pro geleisteter Überstunde (also 1,5 Std.), ggf. über ein Zeitsparkonto. Eine Bezahlung erfolgt nur, wenn der Ausgleich aus betrieblichen Gründen unmöglich ist.

Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich oder verlässt der Arbeitnehmer den Betrieb vor dem Ausgleich, werden die Stunden zu 140 % vergütet (zzgl. etwaiger Zuschläge für Arbeit an einem Feiertag oder Sonntag). Diese Sätze sind Mindestsätze.

Vorteil für Grenzgänger: der Zuschlag ist steuerfreiDie für Überstunden gezahlte Vergütung ist von der Einkommensteuer befreit und teilweise von den Sozialbeiträgen freigestellt. Diese Regelung gilt nicht für leitende Angestellte.

Sätze für Überstunden an einem Feiertag

SituationBezahlung + AusgleichWenn kein Ausgleich möglich
Gesetzlicher Feiertag (nicht Sonntag)200 % + 1,5 Std. Freizeit340 %
Feiertag, der auf einen Sonntag fällt270 % + 1,5 Std. oder 170 % + 2,5 Std.310 % + 1 Std.

Das Genehmigungsverfahren

Jede Leistung von Überstunden unterliegt einem vorherigen Melde- oder Genehmigungsverfahren. Der Arbeitgeber richtet an die Gewerbeaufsicht (ITM) einen begründeten Antrag mit Nachweisen zu den außergewöhnlichen Umständen und den Gründen, die eine Einstellung zusätzlicher Arbeitnehmer ausschließen. Dem Antrag ist die Stellungnahme der Personalvertretung — oder andernfalls der betroffenen Arbeitnehmer — beizufügen.

  • Bei zustimmender Stellungnahme gilt die Meldung als Genehmigung, ohne dass eine ausdrückliche ITM-Entscheidung abgewartet werden muss.
  • Bei ablehnender oder unklarer Stellungnahme ist eine Meldung nicht ausreichend; es bedarf einer Genehmigung des Arbeitsministers, der auf Grundlage von ITM- und ADEM-Berichten entscheidet.
AusnahmenFür bestimmte Fälle (z. B. dringende Arbeiten) besteht eine Befreiung von der Genehmigungspflicht.
⚠ Leitende AngestellteDie Bestimmungen zu Überstunden gelten nicht für leitende Angestellte: Ihre Überstunden werden weder bezahlt noch ausgeglichen.

Häufige Fragen

Wie werden Überstunden in Luxemburg vergütet?
Grundsätzlich durch Freizeitausgleich (1,5 Std. pro Überstunde). Ist das betrieblich nicht möglich, werden sie zu 140 % bezahlt. Der Zuschlag ist steuerfrei und teilweise sozialabgabenfrei.
Wie hoch ist die Vergütung an einem Feiertag?
An einem gesetzlichen Feiertag (nicht Sonntag): 200 % plus 1,5 Std. Freizeit, oder 340 %, wenn kein Ausgleich möglich ist. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag: 270 % + 1,5 Std. bzw. 170 % + 2,5 Std. (bzw. 310 % + 1 Std. ohne Ausgleich).
Gelten Überstunden auch für leitende Angestellte?
Nein. Leitende Angestellte sind von der Überstundenregelung ausgenommen; ihre Überstunden werden weder bezahlt noch ausgeglichen.
Braucht der Arbeitgeber eine Genehmigung?
Ja, ein Melde- oder Genehmigungsverfahren bei der ITM. Bei zustimmender Stellungnahme der Personalvertretung genügt die Meldung; sonst entscheidet der Arbeitsminister. Für dringende Arbeiten bestehen Ausnahmen.

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Rechtsgrundlage — Code du travail: Art. L.211-27 (Ausgleich und Vergütung der Überstunden); Art. L.211-28 ff. (Genehmigungsverfahren) — Buch II, Titel I. Information geprüft am 22.07.2026, mit Richtwertcharakter, ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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