Sie brauchen keine Arbeitserlaubnis in Frankreich, weil Sie Staatsangehörige/r eines Landes des europäischen Wirtschaftsraums sind.
Für die Grenzgänger ist auch keine Aufenthaltsbescheinigung erforderlich.
Für Ihren Arbeitsvertrag ist das französische Recht anwendbar.
Das französischen Recht unterscheidet zwei Formen von Arbeitnehmer/-innen:
- nicht leitende Angestellte
- leitende Angestellte
Leitende Angestellten genießen einen besonderen Status, insbesondere in was ihre Altersversorgung und ihre Arbeitszeit betrifft.