DAS ENTLEIHENDE UNTERNEHMEN, IN DEM DER ZEITARBEITER SEINER BESCHÄFTIGUNG NACHGEHEN WIRD, BEFINDET SICH : | |||
AUF DEM LUXEMBURGISCHEN HOHEITSGEBIET | AUF DEM FRANZÖSISCHEN HOHEITSGEBIET (ENTSENDUNG NACH FRANKREICH) | AUF DEM BELGISCHEN HOHEITSGEBIET (ENTSENDUNG NACH BELGIEN) | |
GEHALT | Das Gehalt, das von der Zeitarbeitsagentur gezahlt wird, kann nicht geringer sein als das Gehalt, das ein Arbeitnehmer mit derselben oder einer gleichwertigen Qualifikation nach der Probezeit beanspruchen könnte, der unter denselben Bedingungen als permanenter Arbeitnehmer des Unternehmens eingestellt wurde. Ihr Gehalt kann nicht geringer als das luxemburgische Mindestgehalt sein(*): 2.071,10 €, sofern Sie als ein nicht qualifizierter Arbeitnehmer betrachtet werden, und 2.485,32 €, sofern Sie ein qualifizierter Arbeitnehmer sind (Sie üben folglich einen Beruf aus, der im Zuge einer Ausbildung oder einer Schulung erlernt wurde und Gegenstand einer amtlichen Abschlussbescheinigung war)... | Das Gehalt eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Zeitarbeitsvertrags kann nicht geringer sein als das Gehalt, das einem Arbeitnehmer gleichwertiger Qualifikation auf demselben Arbeitsplatz vom entleihenden Unternehmen in Frankreich nach der Probezeit gezahlt wird. Die Zeitarbeitsagentur ist verpflichtet, ihren Arbeitnehmer über den Tarifvertrag zu unterrichten, der für ihn während seiner Entsendung in Frankreich gültig ist. Dieser Tarifvertrag muss auf dem Gehaltsschein benannt werden. Das Gehalt, das Sie anlässlich Ihrer Entsendung in Frankreich erhalten, darf auf keinen Fall geringer als das französische oder tarifliche Mindestgehalt entsprechen der Stelle für jede effektive Arbeitsstunde sein. Ferner darf es nicht geringer als der luxemburgische Gehalt sein, dass Sie normalerweise beanspruchen können. Der entsendete Arbeitnehmer hat zum Ende des Projektvertrags Anspruch auf eine Entschädigung (Art L. 1251-32 und 33 des französischen Arbeitsgesetzbuchs). | Der Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nach Belgien entsendet, ist verpflichtet, Folgendes einzuhalten: - die hier erbrachten Arbeitsleistungen, - die Arbeits-, Gehalts- und Beschäftigungsbedingungen, die mit den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in Belgien vorgesehen sind und bei Verstoß strafrechtlich geahndet werden, - die Mindestgehälter, die mit sektoriellen und aufgrund einer königlichen Verordnung verbindlich gemachten Tarifverträgen vorgesehen sind und in Ermangelung dessen das monatlich garantierte Mindesteinkommen, es sei denn, das Gehalt in Luxemburg ist höher als das belgische Mindestgehalt. Im Fall der Entsendung eines Arbeitnehmers in Belgien kommen einzig die verbindlichen Tarifverträge (in deren Rahmen Verstöße strafrechtlich geahndet werden) zur Anwendung. |
ARBEITSZEIT | 40 Stunden /Woche | Die effektive gesetzliche Arbeitszeit in Frankreich (35 Stunden/Woche) wird angewandt. Die französischen Gesetzestexte, Vorschriften und erweiterten tariflichen Bestimmungen über die Arbeits- und die wöchentliche Ruhezeit gelten für entsendete Arbeitnehmer wie die maximale tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und das Überstundensystem. | Die gesetzliche Arbeitszeit in Belgien (8 Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche) wird angewandt. Die belgischen Gesetzestexte, Vorschriften und erweiterten tariflichen Bestimmungen über die Arbeits- und die wöchentliche Ruhezeit gelten für entsendete Arbeitnehmer, wie die maximale wie die maximale tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und das Überstundensystem. |
Es ist denkbar, dass Ihre Zeitarbeitsagentur Sie ins Ausland entsendet, um einen Projektvertrag zu übernehmen. Sie müssen in diesem Fall im Vorfeld binnen einer Dauer von einem Monat vor der Entsendung durch Ihre Zeitarbeitsagentur dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem beigetreten sein.