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Prioritätsregeln

Mise à jour le 12/03/2026

Wenn Sie Grenzgänger sind, in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten, haben Sie Anspruch auf deutsche Familienleistungen. In grenzüberschreitenden Situationen muss jedoch das prioritäre Land für die Auszahlung der Familienleistungen bestimmt werden.

Was bedeutet das? Sie können nicht 100 % der französischen und 100 % der deutschen Familienleistungen gleichzeitig erhalten.
-> Ein Land hat Priorität, und das andere Land kann Ihnen eine differenzielle Ergänzungsleistung zahlen : Dabei handelt es sich um den möglichen Zusatzbetrag, den das zweite Land Ihnen schuldet. Dieser wird im Vergleich zu dem vom prioritären Land gezahlten Betrag berechnet.

Das prioritäre Land festlegen

  1. Vorrang der deutschen Leistungen besteht, wenn beide Eltern nur in Deutschland arbeiten oder wenn Sie in Deutschland arbeiten und Ihr Ehepartner in Frankreich keine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Ersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld) erhält : In diesem Fall ist das Beschäftigungsland Deutschland vorrangig für die Auszahlung der Familienleistungen. Frankreich zahlt gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung.
  2. Im Falle des Wohnsitzes der Kinder in Frankreich und einer Erwerbstätigkeit eines Elternteils in Frankreich (oder beim Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld) ist Frankreich vorrangig für die Auszahlung der Familienleistungen.

Patchworkfamilie? Es ist erforderlich, die Analyse beider Kassen einzuholen, um zu klären, ob Sie einen neuen Patchworkhaushalt bilden oder ob die berufliche Situation des anderen Elternteils Ihres Kindes berücksichtigt werden muss.

Getrennt lebende Eltern? In Deutschland zahlt die Familienkasse das Kindergeld nicht zur Hälfte an jeden Elternteil. Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, wird das Kindergeld an diesen ausgezahlt. Bei Wechselmodell müssen sich die Eltern einigen, wer das Kindergeld in voller Höhe erhält. Wenn die Eltern zustimmen, melden sie dies der Familienkasse. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht.

Grenzgänger-Eltern in zwei verschiedenen Ländern: Das Beschäftigungsland, das die höheren Leistungen zahlt, hat Vorrang für die Auszahlung der Familienleistungen. Das zweite Beschäftigungsland zahlt keine Leistungen. Ein drittes Antragsverfahren muss ggf. bei der CAF eröffnet werden.

Schritte

Sie müssen ein Konto bei einer deutschen Familienkasse im Bundesland, in dem Sie arbeiten, und bei der CAF eröffnen. Es ist immer erforderlich, zunächst ein Konto bei der CAF (der nächstgelegenen zu Ihrem Wohnort) zu eröffnen. Danach müssen Sie ein Konto in Deutschland eröffnen.

Um Ihre deutschen Familienleistungen zu erhalten, müssen mehrere Dokumente und Nachweise eingereicht werden. Der Antrag ist bei der Familienkasse Baden-Württemberg West in Karlsruhe einzureichen.

Spezifische Formulare (zum Herunterladen auf der Website der Familienkasse oder der Arbeitsagentur):

  • Formular „Antrag auf Kindergeld“ (Antrag auf Kindergeld – KG1)
  • Formular „Anlage Kind“: ein Formular pro Kind
  • Formular „Anlage Ausland“: falls Sie oder Ihr Kind im Ausland leben oder Familienleistungen im Ausland erhalten haben

Zusätzliche Unterlagen:

  • Geburtsurkunde Ihres/Ihrer Kinder
  • Bankverbindung (IBAN/RIB) für die Auszahlung des Kindergeldes
  • Bescheinigung über das Ende oder Nichtvorhandensein von Zahlungen der CAF Ihres Wohnorts in Frankreich. Dies ist das europäische Formular E 411, das von der CAF direkt an die Familienkasse gesendet werden kann
  • Formular E 401, eine Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer Familie für den Bezug von Familienleistungen, ausgestellt von der CAF
  • Bescheinigung des deutschen Arbeitgebers (Freistellungsbescheinigung, Steuerfreistellungsbescheinigung oder Kopie des deutschen Steuerbescheids)
  • Kopie Ihres Ausweises und ggf. des Ausweises Ihres Ehepartners
  • Nachweise über Schul- oder Berufsausbildung für Kinder über 18 Jahre (bis 25 Jahre, wenn sie studieren, eine Ausbildung absolvieren, ein Praktikum machen usw.)

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