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Sozialer Schutz und Steuern im Saarland

Mise à jour le 03/09/2026

Saarland Sozialschutz & Steuern Stand 2026

Zwei Formulare entscheiden darüber, ob Ihre Ausbildung im Saarland finanziell glatt läuft: das S1 für die medizinische Versorgung in Ihrem Wohnsitzland und das 5011 für die Besteuerung. Beide holt man vorher — nicht, wenn das Problem schon da ist.

14 Tageum Ihre deutsche Krankenkasse zu wählen
S1das Formular für die Versorgung im Wohnsitzland
5011der Antrag auf Freistellung vom deutschen Steuerabzug

Das Wichtigste

  • Ihre Ausbildungsvergütung unterliegt denselben Sozialbeiträgen wie ein Arbeitslohn: Kranken-, Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
  • In den ersten zwei Wochen im Betrieb wählen Sie eine deutsche Krankenkasse. Sie teilen Ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, die Anmeldung übernimmt er (§ 175 SGB V).
  • Damit haben Sie dieselben Leistungsansprüche wie die übrigen Beschäftigten des Betriebs — und der Schutz gilt auch während der Zeiten in der Berufsschule.
  • Um im Wohnsitzland behandelt zu werden, lassen Sie sich von der deutschen Kasse das Formular S1 geben und legen es Ihrer heimischen Kasse vor — in Frankreich der CPAM.
  • Beantragen Sie zusätzlich die Europäische Krankenversicherungskarte: sie ist in der Anfangszeit nützlich, solange die Anmeldung noch läuft.

Krankenversicherung: die Reihenfolge

In den ersten Wochen
1. Kasse wählenBinnen 14 Tagen, freie Wahl unter den gesetzlichen Krankenkassen
2. Arbeitgeber informierenEr meldet Sie bei der gewählten Kasse an
3. EHIC beantragenFür die Übergangszeit und für Reisen
Für die Versorgung zu Hause
4. Formular S1 anfordernBei der deutschen Krankenkasse
5. S1 einreichenBei der Krankenkasse Ihres Wohnsitzlands, in Frankreich der CPAM
6. FamilienangehörigeAuch für sie ist die Eintragung über das S1 zu klären
Ohne S1 zahlen Sie zweimal — oder gar nicht. Wer das Formular nicht einreicht, ist in Deutschland versichert, aber im Wohnsitzland nicht eingetragen: Arztbesuche zu Hause werden dann nicht erstattet. Es ist ein kostenloses Formular und die häufigste Lücke, die wir sehen.

Steuern: der Grenzgängerstatus

Als Auszubildender mit Wohnsitz in Frankreich, beschäftigt von einem Betrieb in Deutschland, kommt in der Regel der Grenzgängerstatus des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens in Betracht: Ihre Vergütung wird dann in Frankreich besteuert, nicht in Deutschland.

Damit der deutsche Betrieb keine Lohnsteuer einbehält, beantragen Sie beim zuständigen deutschen Finanzamt das Formular 5011 und legen es Ihrem Arbeitgeber vor. Ohne dieses Papier zieht er Lohnsteuer ab, und Sie müssen sie später zurückfordern.

Der Status ist nicht automatisch. Er setzt voraus, dass Wohnort und Arbeitsort beide in der Grenzzone des Abkommens liegen und dass die Bedingungen für die Rückkehr an den Wohnsitz erfüllt sind. Lassen Sie das für Ihren konkreten Fall prüfen, bevor Sie das Formular einreichen — eine falsche Einordnung führt zu einer Nachforderung, meist erst Jahre später.

Die zuständigen saarländischen Finanzämter und ihre Kontaktdaten finden Sie über das Bürgerportal des Saarlandes: buergerdienste-saar.de.

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