Zwei Formulare entscheiden darüber, ob Ihre Ausbildung im Saarland finanziell glatt läuft: das S1 für die medizinische Versorgung in Ihrem Wohnsitzland und das 5011 für die Besteuerung. Beide holt man vorher — nicht, wenn das Problem schon da ist.
Das Wichtigste
- Ihre Ausbildungsvergütung unterliegt denselben Sozialbeiträgen wie ein Arbeitslohn: Kranken-, Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
- In den ersten zwei Wochen im Betrieb wählen Sie eine deutsche Krankenkasse. Sie teilen Ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, die Anmeldung übernimmt er (§ 175 SGB V).
- Damit haben Sie dieselben Leistungsansprüche wie die übrigen Beschäftigten des Betriebs — und der Schutz gilt auch während der Zeiten in der Berufsschule.
- Um im Wohnsitzland behandelt zu werden, lassen Sie sich von der deutschen Kasse das Formular S1 geben und legen es Ihrer heimischen Kasse vor — in Frankreich der CPAM.
- Beantragen Sie zusätzlich die Europäische Krankenversicherungskarte: sie ist in der Anfangszeit nützlich, solange die Anmeldung noch läuft.
Krankenversicherung: die Reihenfolge
Steuern: der Grenzgängerstatus
Als Auszubildender mit Wohnsitz in Frankreich, beschäftigt von einem Betrieb in Deutschland, kommt in der Regel der Grenzgängerstatus des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens in Betracht: Ihre Vergütung wird dann in Frankreich besteuert, nicht in Deutschland.
Damit der deutsche Betrieb keine Lohnsteuer einbehält, beantragen Sie beim zuständigen deutschen Finanzamt das Formular 5011 und legen es Ihrem Arbeitgeber vor. Ohne dieses Papier zieht er Lohnsteuer ab, und Sie müssen sie später zurückfordern.
Die zuständigen saarländischen Finanzämter und ihre Kontaktdaten finden Sie über das Bürgerportal des Saarlandes: buergerdienste-saar.de.
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