Ebenso wie es für Sie grundsätzlich nicht möglich ist, den Vertrag vor der Beendigung seiner mit dem Projektvertrag festgelegten Laufzeit zu beenden, ist Ihre Zeitarbeitsagentur nicht berechtigt, Ihren Projektvertrag vor seiner Beendigung zu kündigen. Im Fall des vorzeitigen Abbruchs auf Veranlassung der Zeitarbeitsagentur kann sich dieselbe veranlasst sehen, Schadensersatz in Höhe der Vergütungen zu zahlen, die Ihnen gezahlt worden wären, wenn Sie ihren Vertrag zu Ende geführt hätten, wobei dieser Schadensersatzbetrag nicht über die Vergütung hinausgehen kann, die der Kündigungsfrist entspricht, welche einzuhalten gewesen wäre, wenn der Vertrag unbefristet geschlossen worden wäre.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Ihr Arbeitgeber den Vertrag vor der Beendigung seiner Laufzeit abbrechen kann, sofern Ihnen eine schwere Verfehlung zum Vorwurf gemacht wird.