Gute Nachrichten für Grenzgänger (Steuerstatus), die in Frankreich wohnen und ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben: Unter bestimmten Bedingungen können in Deutschland geleistete Überstunden in Frankreich von der Einkommensteuer befreit werden.
Aber Achtung: Diese Steuerbefreiung gilt nicht automatisch für alle. Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen.
Eine vom französischen Recht eingerahmte Befreiung
Seit 2019 können Überstunden, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, nach französischem Recht innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Bedingungen von der Einkommensteuer befreit werden.
Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die unter das französische Arbeitsgesetzbuch fallen, da sie nur für Stunden gilt, die auch zu einer Senkung der Sozialversicherungsbeiträge berechtigen.
Was ist mit Grenzgängern, die in Deutschland arbeiten?
Grundsätzlich unterliegt ein Arbeitnehmer, der im Ausland in einem ausländischen Unternehmen arbeitet, nicht dem französischen Sozialrecht und kann daher auch nicht von der im nationalen Recht vorgesehenen Steuerbefreiung profitieren.
Aber: Für Grenzgänger gilt dank des Steuerabkommens zwischen Frankreich und Deutschland eine Ausnahme.
Gemäß Artikel 13 § 5 des deutsch-französischen Abkommens werden Grenzgänger mit ihrem deutschen Erwerbseinkommen nur in Frankreich besteuert. Die französische Steuerverwaltung hat daher anerkannt, dass sie von der Steuerbefreiung für Überstunden profitieren können, auch wenn diese in Deutschland geleistet werden (über die im Arbeitsland gesetzlich vorgeschriebene Zeit hinaus).
Achtung: Sonntags gearbeitete Stunden
In Bezug auf die am Sonntag geleisteten Stunden ist es wichtig zu prüfen, ob sie nach deutschem Arbeitsrecht und nach den im Unternehmen geltenden Vereinbarungen als Überstunden gelten.
Dies kann nur durch eine Analyse des Arbeitsvertrags oder der Tarifverträge bestätigt werden.