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Sozialversicherung

Mise à jour le 25/04/2023

Studierende, die an einer Hochschuleinrichtung in Frankreich eingeschrieben sind

Die Beitragszahlungen (Krankenversicherung, Arbeitsunfallversicherung) hängen von der Höhe der vereinbarten Vergütung ab.

Bei einer Vergütung, die höchstens 15 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung beträgt (d. h. 4,05 €/Stunde, Stand 2023)

Krankenversicherung
Weder der Praktikant noch der Praktikumsbetrieb müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Die Praktikanten gehören während ihres Praktikums weiterhin dem Sozialversicherungssystem an, in dem sie in ihrem Wohnsitzland als Studierende bzw. Leistungsberechtigte versichert sind.

Arbeitsunfälle

Wenn der Studierende an einer Einrichtung in Frankreich eingeschrieben ist, entrichtet die Bildungseinrichtung oder das Schulamt einen pauschalen Beitrag an den für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständigen Zweig der Sozialversicherung.

Bei einer Vergütung, die über 15 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung liegt

Krankenversicherung Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und die sonstigen Sozialabgaben (CSG und CRDS) errechnen sich aus der Differenz zwischen der Höhe der Praktikumsvergütung und dem Betrag, der 15 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung entspricht. Der Praktikant wird für die Zeit seines Praktikums bei der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet. Darüber hinaus ist er in diesem Zeitraum auch in Frankreich rentenversichert (nur für den Teil, der über den besagten 15 % liegt).

Arbeitsunfallversicherung
Der Arbeitgeber muss den Praktikanten bei der Arbeitsunfallversicherung anmelden.

Ausländische Studierende, die an einer Einrichtung in Frankreich eingeschrieben sind
Studierende aus dem Ausland (EU-Mitgliedstaat), die in Frankreich ein Praktikum absolvieren, sind nach französischem Recht sozialversicherungspflichtig, sofern keine internationalen Verträge oder Abkommen zur Anwendung kommen. Praktikanten aus einem EU-Mitgliedstaat können bei der französischen studentischen Sozialversicherung angemeldet werden, wenn sie am 1. Oktober des laufenden Studienjahres das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, die dem System der studentischen Sozialversicherung angehört. Die Praktikanten entrichten ihren Beitrag an die französische Sozialversicherung, sobald sie an einer französischen Universität oder Hochschule eingeschrieben sind.

Ausländische Studierende aus der Europäischen Union

Französische Unternehmen, die Studierende aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder aus der Schweiz aufnehmen, die eine A1-Bescheinigung besitzen, müssen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Mit der A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, dass ihr Besitzer sozialversichert ist, und sie gibt Auskunft darüber, in welchem Land die betreffende Person ihre Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Ausgestellt wird diese Bescheinigung von der Krankenkasse in dem Land, in dem der Praktikant seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Praktikanten, die über eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) verfügen, werden die Kosten für eine medizinisch notwendige Versorgung in Frankreich übernommen; zuständig ist in diesem Fall die französische Ortskrankenkasse (Caisse primaire d’assurance maladie – CPAM). Die EHIC wird von der Krankenkasse (studentische Krankenversicherung) des Praktikanten in seinem Heimatland ausgestellt.

Drittstaatsangehörige, die an einer anerkannten Hochschuleinrichtung eingeschrieben sind
Praktikanten aus einem Land außerhalb der Europäischen Union müssen während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts in Frankreich zwingend krankenversichert sein.

Bei einer Praktikumsdauer von weniger als 3 Monaten:
Der Praktikant muss in seinem Heimatland gesetzlich versichert sein oder eine private Krankenversicherung haben.
Bei einer Praktikumsdauer von mehr als 3 Monaten:
Personen unter 28 Jahre müssen in die französische studentische Sozialversicherung einzahlen.
Personen, die das 28. Lebensjahr vollendet haben, können bei der Ortskrankenkasse (CPAM) die Aufnahme in die allgemeine Krankenversicherung beantragen.

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