Die Pflegeversicherung ist in Deutschland die 5. Säule der Krankenvesicherung ; Ihre Beiträge werden direkt von Ihrem Gehalt abgezogen und von Ihrem Arbeitgeber an die deutschen Krankenversicherungsträger überwiesen.

In Frankreich handelt es sich um eine zusätzliche und dezentralisierte Hilfe (Zuständigkeit der Départements) für Personen, die einen Autonomieverlust erleiden. Diese Hilfe (Allocation Personnalisée d’Autonomie) ist keine Gegenleistung von Beitragszahlungen.

Pflegeversicherung und Grenzgänger

Bis zur Versicherungspflichtgrenze von 5.062,50 €/Monat (in 2019) ist jeder in der GKV Pflichtversicherte auch Pflichtmitglied bei der seiner Krankenkasse angegliederten Pflegekasse.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung, der bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.063 € erhoben wird, beträgt 2,35 %, wovon der Arbeitnehmer die Hälfte zu tragen hat.

ACHTUNG: Sachleistungen aus der Pflegeversicherung leistet hingegen der Wohnortträger (CPAM) nach den dort geltenden Bestimmungen. Die Grenzgänger können also keine Sachleistung von der deutsche Pflegeversicherung verlangen.

Die Pflegegeldleistung für eine selbstbeschaffte Pflegehilfe (in der Regel Familienangehörige) beträgt derzeit pro Monta (2019) :
PflegegradPflegegeldPflegeleistung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2316 € 689 €
Pflegegrad 3545 €1.298 €
Pflegegrad 4728 €1.612 €
Pflegegrad 5901 €1.995 €

Diese sind auch ins Ausland transferierbar.

Freistellung bei Pflegetätigkeit

Zur Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen haben Beschäftigte nach dem am Juli 2008 in Kraft getretenem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Dabei ist zu unterscheiden:

Kurzfristige Arbeitsverhinderung: 

Im Falle einer akut auftretenden Pflegesituation, z.B. nach einem Schlaganfall eines nahen Angehörigen, sieht § 2 Pflegezeitgesetz einen Freistellungsanspruch von bis zu zehn Arbeitstagen vor. Als Anspruchs-grundlage für eine Entgeltfortzahlung kommt für diesen Zeitraum § 616 BGB in Frage, soweit nicht arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen, oder eine Vereinbarung, z. B. Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Pflegezeit bis zu sechs Monate:

Im Falle der Pflegesituation eines nahen Angehörigen haben Arbeitnehmer nach § 3 PflegeZG in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit bzw. auf Verringerung der Arbeitszeit. Dieser Anspruch muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich angekündigt werden.

Seit dem 01.01.2012 ist zudem das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege verbessern soll.

Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit.

Das Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt, kann der betroffene Arbeit-nehmer seine Arbeitszeit, z.B. für 1 Jahr auf 50 % reduzieren (wobei mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit verbleiben müssen). In dieser Zeit erhält er dann ein um die Hälfte der Differenz aufgestocktes Gehalt (=75%).

Im 2. Jahr arbeitet er dann wieder mit „alter“ Stundenzahl, erhält aber für dieses Jahr auch nur 75 % seines ursprünglichen Gehaltes.

Die Familienpflegezeit ist auf maximal 2 Jahre begrenzt und muss schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass ein naher Angehöriger pflegebedürftig ist.

Es besteht ein besonderer KündigungsschutzEine Kündigung, die ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Inanspruchnahme der Pflegezeit bis zur Beendigung der Freistellungszeit vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, ist unwirksam.

Ebenso gilt der Kündigungsschutz auch während der Familienpflegezeit.

Weitere Informationen  können Sie im Infoblatt der Arbeitskammer unter dem Titel „Pflegezeitgesetz“ erhalten.