Muster im Hintergrund Muster im Hintergrund
Suche

Menü

Menü

Finden Sie uns auf

Inhaltsverzeichnis :
-- Inhaltsverzeichnis --

Meine ärtzliche Behandlung wenn ich pensioniert bin

Mise à jour le 12/03/2026

Als Rentner, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gearbeitet hat, können Sie weiterhin Gesundheitsleistungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Anspruch nehmen.

Wenn Sie eine Behandlung im letzten Land, in dem Sie gearbeitet haben, begonnen haben, können Sie diese Behandlung fortsetzen und gleichzeitig die notwendigen Leistungen in diesem Land erhalten. Um in diesem Staat eine neue Behandlung zu beginnen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und das Formular S3 bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden.

Neue Behandlung

Das Formular S3 ermöglicht es ehemaligen Grenzgängern, die eine Invaliditäts- oder Altersrente beziehen, weiterhin bestimmte Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Wenn eine medizinische Behandlung im letzten Land, in dem die Person gearbeitet hat, begonnen wurde, kann der Leistungsberechtigte diese Behandlung dort fortsetzen und gleichzeitig die Gesundheitsleistungen in diesem Staat erhalten.

Um jedoch eine neue Behandlung im letzten Beschäftigungsland zu beginnen und letztlich diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, ist es erforderlich, das Formular S3 zu erhalten und bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) :

  • Der Rentenempfänger muss in den fünf Jahren vor der Rentenbewilligung mindestens zwei Jahre als Grenzgänger gearbeitet haben, und
  • Der Grenzgänger muss in einem in Anhang V genannten Land wohnen: Deutschland ist in Anhang V aufgeführt.

Beispiel : Ein Grenzgänger wohnt in Deutschland und hat in Frankreich gearbeitet. Wenn eine Person mehrere Renten bezieht, darunter eine aus ihrem Wohnsitzland (Deutschland), ist sie im Sozialversicherungssystem dieses Landes versichert. Wenn dieser Grenzgänger eine neue Behandlung in Frankreich beginnen möchte, muss er ein Formular S3 bei seiner Krankenkasse in Deutschland beantragen. Diese Kostenübernahme ist nur möglich, wenn der Rentenempfänger in den fünf Jahren vor der Bewilligung seiner Rente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger gearbeitet hat und diese Tätigkeit in einem Land der Großregion ausgeübt wurde.

Das Formular S3 wird von Ihrer Krankenkasse ausgestellt. Sobald es ausgestellt wurde, übermitteln Sie es bitte an die CPAM in Frankreich.

Fortsetzung der Behandlung

Die europäischen Verordnungen (Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) sehen vor, dass der Versicherte im Falle der Fortsetzung einer Behandlung weiterhin Sachleistungen in dem Staat in Anspruch nehmen kann, in dem er zuletzt seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

Unter „Fortsetzung einer Behandlung“ versteht man das Erkennen, Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit bis zu ihrem Abschluss.

Démission pour reconversion professionnelle

Eine Frage?

Eine Frage zur Grenzgängerarbeit. Unser Team von Juristen steht Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Informationen zum Arbeitsrecht, zur Sozialversicherung oder zur Besteuerung von Grenzgängern benötigen.

Kontakt