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Telearbeit Luxemburg: Möglichkeiten und Grenzen

Mise à jour le 20/07/2026

Telearbeit · Grenzen

Homeoffice: Möglichkeiten und Grenzen

Wie viel Homeoffice ist möglich, ohne die Sozialversicherung zu wechseln? Zwei soziale Schwellen und die A1-Bescheinigung — parallel gilt die steuerliche 34-Tage-Grenze.

< 25 %Grundregel: keine Änderung (EU-VO 883/2004)
bis 49,9 %dank Rahmenabkommen weiterhin in LU versichert
A1Bescheinigung, gültig bis 3 Jahre (CCSS)

Die Grundregel: unter 25 %

Nach der EU-Verordnung 883/2004 bleiben Sie in der luxemburgischen Sozialversicherung, solange Sie weniger als 25 % Ihrer Arbeitszeit in Deutschland leisten (etwa ein Tag pro Woche).

Das Rahmenabkommen: bis 49,9 %

Seit Juli 2023 hebt das multilaterale Rahmenabkommen diese Grenze an: bis zu 49,9 % Homeoffice in Deutschland, und Sie bleiben in Luxemburg versichert.

Voraussetzungen

  • ein einziger Arbeitgeber (bzw. mehrere, alle in Luxemburg);
  • Wohnsitz- und Beschäftigungsstaat haben unterzeichnet (Deutschland und Luxemburg: ja);
  • ein Antrag wird gestellt (A1-Bescheinigung).

Die A1-Bescheinigung

Die A1 weist das anwendbare Sozialversicherungssystem nach. Ihr Arbeitgeber beantragt sie beim CCSS in Luxemburg; sie ist bis zu 3 Jahre gültig.

⚠️ Wichtig

Soziale Grenze (49,9 %) und steuerliche Grenze (34 Tage) sind unabhängig. Das Rahmenabkommen gilt nicht für Selbstständige und in der Regel nicht für Mehrfachbeschäftigte mit Tätigkeiten in verschiedenen Ländern.

Häufige Fragen

Wie viel Homeoffice ohne Wechsel der Sozialversicherung?

Bis zu 49,9 % Ihrer Arbeitszeit dank des EU-Rahmenabkommens (ein luxemburgischer Arbeitgeber, auf Antrag). Ohne Rahmenabkommen gilt die Grundregel von unter 25 %.

Wer beantragt die A1-Bescheinigung?

Ihr Arbeitgeber beim Centre commun de la sécurité sociale (CCSS). Sie ist bis zu 3 Jahre gültig.

Aktualisiert am 17.07.2026 · Quellen: EU-VO (EG) 883/2004, multilaterales Rahmenabkommen zur Telearbeit (seit 1.7.2023), CCSS. Allgemeine Information, ersetzt keine individuelle Beratung.

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