Beamte, Selbstständige und Rentner
Für bestimmte Gruppen gelten besondere Steuerregeln zwischen Luxemburg und Deutschland. Ihre konkrete Situation sollten Sie individuell prüfen lassen.
👩⚖️ Öffentlicher Dienst (Beamte)
Gehälter aus öffentlichen Kassen werden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich im Staat der auszahlenden Kasse besteuert (Kassenstaatsprinzip). Wer für einen luxemburgischen öffentlichen Arbeitgeber tätig ist, wird in der Regel in Luxemburg besteuert; für den deutschen öffentlichen Dienst gilt die Besteuerung in Deutschland. Ausnahmen sind möglich.
🧑💻 Selbstständige
Selbstständige sind keine „Grenzgänger“ im arbeitsrechtlichen Sinn. Die Einkünfte werden dort besteuert, wo sich die feste Einrichtung/Betriebsstätte befindet. Die Grenzgänger-Erleichterungen (Homeoffice-Regelung, Sozialversicherungs-Rahmenabkommen) gelten für sie nicht.
👵 Rentner
Bei Renten und Pensionen hängt die Besteuerung von der Art ab: gesetzliche/private Renten und Pensionen aus öffentlichen Kassen folgen unterschiedlichen Regeln des Abkommens. Frühere Grenzgänger erhalten häufig Renten aus beiden Ländern — die steuerliche Behandlung sollte im Einzelfall geprüft werden.
⚠️ Wichtig
Diese Fälle sind komplex und einzelfallabhängig. Lassen Sie Ihre Situation von der Steuerverwaltung oder einem Fachmann prüfen. Unser juristisches Team hilft gern weiter: Kontakt.
Häufige Fragen
Wo werden Beamte im grenzüberschreitenden Fall besteuert?
Nach dem Kassenstaatsprinzip grundsätzlich im Staat der auszahlenden öffentlichen Kasse. Für den luxemburgischen öffentlichen Dienst also in der Regel in Luxemburg.
Gelten die Grenzgänger-Regeln auch für Selbstständige?
Nein. Die Erleichterungen für Grenzgänger (Homeoffice, Sozialversicherungs-Rahmenabkommen) gelten für Arbeitnehmer, nicht für Selbstständige.
Aktualisiert am 17.07.2026 · Quellen: DBA Deutschland-Luxemburg, impotsdirects.public.lu. Allgemeine Information, ersetzt keine individuelle Beratung.