Im Todesfall des/der Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden die Bestattungskosten bis zu einer gewissen Höhe erstattet (1/24stel der jährlich festgesetzten Obergrenze der Veranlagung der Sozialversicherungsbeiträgen).
Unter gewissen Umständen können folgende Personen Anspruch auf eine Rente haben:
- der/die nichtgeschiedene Ehepartner/-in des Verstorbenen,
- der/die Lebensgefährte/-in oder der/die Partnerin, die durch eine zivilrechtliche eheähnliche Lebensgemeinschaft (PACS) gebunden sind,
- der/die geschiedene Partner/-in, wenn er/sie Unterhaltszahlungen erhalten hat,
- der/die getrennte Partner/-in, wenn er/sie Unterhaltszahlungen erhalten hat,
- die Kinder des/der Verstorbenen bis zur Vollendung Ihres 20. Lebensjahres.
Der Gesamtbetrag der überwiesenen Renten darf 85% des Jahresgrundgehalts des/der verstorbenen Versicherten nicht überschreiten.