Im Falle des Todes des Versicherten infolge seines Arbeitsunfalls oder seiner Berufskrankheit (AT-MP) werden die Bestattungskosten bis zu einem Betrag von 2 003 € erstattet (am 1. Januar 2026).
Unter bestimmten Voraussetzungen können folgende Personen eine Rente beziehen:
- der nicht geschiedene Ehegatte des Verstorbenen,
- Lebensgefährte oder Partner, die durch einen Solidaritätspakt (PACS) gebunden sind,
- der geschiedene Ehegatte, wenn er Unterhaltszahlungen erhalten hat,
- Ehegatten, die getrennt leben und Unterhaltszahlungen leisten,
- Kinder des Verstorbenen bis zum 20. Lebensjahr.
- Die Vorfahren des verstorbenen Versicherten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie ohne Ehepartner, Konkubinatspartner, PACS-gebundenen Partner und Kinder vom Versicherten eine Unterhaltsleistung hätten erhalten können oder wenn sie im gegenteiligen Fall nachweisen, dass sie für ihn tatsächlich verantwortlich waren.
Die gezahlten Renten dürfen insgesamt 85 % des jährlichen Grundgehalts des verstorbenen Versicherten nicht übersteigen.