Arbeitnehmer, die an einer Berufskrankheit leiden oder einen Arbeitsunfall hatten
Wenn Sie wegen einer anerkannten Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, genießen Sie Kündigungsschutz während der Dauer Ihrer Krankschreibung, es sei denn es liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten Ihrerseits vor oder dem Arbeitgeber ist es unmöglich, Ihren Arbeitsvertrag aufrecht zu erhalten (z.B. infolge vollständiger Unterbrechung der Tätigkeit des Arbeitgebers, d.h. aufgrund von Umständen, die nicht mit Ihrer Krankheit oder dem Arbeitsunfall in Verbindung stehen).
Wenn der Betriebsarzt Sie für arbeitsunfähig erklärt, kann Ihr Arbeitgeber Sie entlassen, sofern er Ihnen trotz des Versuchs, Sie anderweitig im Unternehmen zu beschäftigen, keine andere Stelle anbieten kann.
Schwangere
Sie genießen ab dem Zeitpunkt, da die Schwangerschaft ärztlich festgestellt wurde, während der gesamten Dauer des Mutterschaftsurlaubs und vier Wochen danach Kündigungsschutz, es sei denn es liegt ein gravierendes Fehlverhalten Ihrerseits vor.
Außer aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens Ihrerseits kann der Arbeitgeber eine Entlassung ins Auge fassen, wenn er sich außer Stande sieht, Ihren Arbeitsvertrag fortzuführen (z.B. Streichung des Arbeitsplatzes aus wirtschaftlichen Gründen).
Personalvertreter/-innen
Personalvertreter können nur nach Stellungnahme des Betriebsrats und nach der Genehmigung des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten (inspecteur de travail) entlassen werden. Für Gewerkschaftsvertreter bedarf es lediglich der Genehmigung durch den Gewerbeaufsichtsbeamten.