In der Probezeit können Sie herausfinden, ob die Arbeit Ihnen zusagt. Dem Arbeitgeber ermöglicht sie, Ihre Eignung zu beurteilen. Eine Probezeit ist nur dann zulässig, wenn diese im Arbeitsvertrag oder im Einstellungsschreiben vereinbart worden ist (Artikel L 1121-23 Arbeitsgesetz).
Neuerdings ist die maximale Dauer der Probezeit gesetzlich festgelegt (Art. 1221-19 Code du Travail – Arbeitsgesetz).
Während der Probezeit können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber den Vertrag jederzeit kündigen, müssen jedoch eine Mindestkündigungsfrist einhalten.
Maximale Dauer der Probezeit
Die maximale Dauer der Probezeit ist nun wie folgt festgelegt:
| DAUER DER PROBEZEIT | |
| Angestellte und Arbeiter | 2 Monate |
| Techniker und Meister | 3 Monate |
| Leitende Angestellte | 4 Monate |
Dieser Zeitraum kann einmal verlängert werden, und zwar für eine Gesamtdauer, die das Doppelte des Zeitraums der oben genannten Höchstzeiträume nicht überschreiten darf.
Kündigungen durch den Arbeitgeber
Während der Probezeit kann der Arbeitgeber den Vertrag jederzeit kündigen, muss jedoch eine Mindestkündigungsfrist einhalten.
Der Arbeitgeber darf das ihm eingeräumte Recht zur Beendigung der Probezeit jedoch nicht missbräuchlich ausüben.
Für Kündigungen durch den Arbeitgeber gelten folgende einzuhaltende Kündigungsfristen:
| Tätigkeit | Kündigungsfristen |
| 24 Stunden bis 8 Tagen | 24 Stunden |
| Zwischen 8 Tagen und 1 Monat | 48 Stunden |
| Zwischen 1 Monat und 3 Monaten | 2 Wochen |
| Nach 3 Monaten | 1 Monat |
Kündigungen durch den Arbeitnehmer
Während der Probezeit kann der Arbeitnehmer den Vertrag jederzeit kündigen, muss jedoch eine Mindestkündigungsfrist einhalten.
Für Kündigungen durch den Arbeitnehmer gelten folgende Regelungen:
| Tätigkeit | Kündigungsfristen |
| 24 Stunden bis 8 Tagen | 24 Stunden |
| Nach 8 Tagen | 48 Stunden |
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beendigung der Probezeit nicht aus einem diskriminierenden Grund erfolgen darf.