Arbeitszeit
Nach französischem Recht liegt die gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit bei 35 Stunden (oder 1.607 Stunden im Jahr).
Die maximale Arbeitszeit ist wie folgt festgelegt :
Zeitraum | tatsächliche maximale Arbeitszeit | Mögliche Abweichungen |
Tag | 10 Stunden | Per Tarifvertrag oder Tarifvereinbarung kann die tägliche maximale Arbeitszeit auf 12 Stunden ausgeweitet werden. |
Woche | 48 Stunden | Per Tarifvertrag oder Tarifvereinbarung kann eine abweichende maximale Arbeitszeit festgelegt werden. Bei vorübergehend hohem Arbeitsanfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände |
Durchschnitt pro Woche während 12 aufeinander folgenden Wochen | 44 Stunden | Ein Dekret kann nach Abschluss eines Tarifvertrages oder einer Tarifvereinbarung die maximale Arbeitszeit auf 46 Stunden anheben. |
Sie haben Anspruch auf mindestens 20 Minuten Pause nach 6 Stunden tatsächlicher ununterbrochener Arbeitszeit. Überstunden oberhalb der gesetzlich festgelegten 35-Stunden-Woche werden mit Aufschlag vergütet.
Leitende Angestellte sind von den vorgenannten Arbeitszeit- und Ruheregelungen ausgenommen.
Urlaubsansprüche
Jahresurlaub
Der Referenzzeitraum für die Wahrnehmung des Jahresurlaubs liegt zwischen dem 1. Juni des Vorjahres und dem 31. Mai des laufenden Jahres. Die Dauer des gesetzlichen Jahresurlaubs liegt bei 30 Werktagen (= 5 Wochen) pro vollständig gearbeitetem Jahr, d.h. 2,5 Tage pro Arbeitsmonat.
Der Jahresurlaub muss normalerweise im Laufe des Jahres genommen werden (zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Jahres).
Anmerkung:
Wenn Sie während Ihres Urlaubs krank werden, können Sie Ihre Abwesenheitszeit nicht verlängern. Jedoch bestätigt der oberste französische Gerichtshof in einem jüngst gesprochenen Urteil das Recht auf Aufschub des Urlaubs im Krankheitsfall.
Sie sind in jedem Falle gut beraten, wenn Sie Ihren Arbeitgeber mit einem ärztlichen Attest über Ihre Krankheit informieren und sich mit ihm einigen.
Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben oder Zeitarbeitnehmer sind, haben Sie Anspruch auf Urlaubsgeld, auch wenn Sie weniger als einen Monat gearbeitet haben. Die Abfindung liegt bei 10 %.
Sonderurlaub aus familiären Gründen
Sie haben Anspruch auf Sonderurlaub aus persönlichen Gründen, vorausgesetzt er wird im zeitlichen Zusammenhang zum Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses genommen:
bei erstmaliger oder wiederholter Heirat | 4 Tage |
beim Tod des Ehepartners, des Lebenspartners, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, der Schwiegermutter, des Bruders oder der Schwester | 3 Tage |
bei Geburt oder Adoption eines Kindes | 3 Tage |
bei Heirat eines Kindes | 1 Tag |
bei Tod eines Kindes | 5 Tage |
Der Tarifvertrag kann gegebenenfalls günstigere Regelungen enthalten.
Mutterschaft-oder Vaterschaftsurlaub
Eine schwangere Arbeitnehmerin hat in Frankreich Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von mindestens 16 Wochen.
Der Vater hat ungeachtet der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit Anspruch auf 11 aufeinander folgende Urlaubstage, die bis 4 Monate nach der Geburt des Kindes zu nehmen sind. Der Arbeitgeber ist darüber vorsichtshalber einen Monat im Voraus zu informieren. Wir empfehlen, Ihren Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückantwort darüber zu informieren. Ablehnen kann der Arbeitgeber den Urlaub jedoch nicht.
Falls Sie nähere Auskünfte wünschen, lesen Sie bitte in unserem Merkblatt zum Mutterschutz nach oder erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Erziehungsurlaub
Nach dem Mutterschaftsurlaub (oder der Adoption) können der Vater oder die Mutter, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt ist,
- einen unbezahlten Elternurlaub (Vollzeiturlaub) beantragen oder
- während mindestens 16 Stunden/Woche in Teilzeit arbeiten.
Formalitäten:
- Schließt sich der Elternurlaub unmittelbar an den Mutterschaftsurlaub (oder die Adoption) an: per Einschreiben mit Rückantwort einen Monat vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs (oder der Adoption).
- Andernfalls per Einschreiben mit Rückantwort zwei Monate vor beabsichtigtem Beginn des Erziehungsurlaubs.
- Verlängerung des Erziehungsurlaubs per Einschreiben mit Rückantwort einen Monat vor ursprünglich vorgesehenem Ende des Erziehungsurlaubs.
Dauer des Erziehungsurlaubs: ein Jahr und zweimalige Verlängerungsmöglichkeit. Der Erziehungsurlaub muss spätestens am dritten Geburtstag des Kindes oder – bei Adoption – am dritten Jahrestag der Ankunft des Kindes im Haushalt enden.
Auswirkung auf den Arbeitsvertrag: der Arbeitsvertrag ruht während degesamten Dauer des Vollzeiterziehungsurlaubs. Sie erhalten keinerlei Arbeitsentgelt oder Entschädigung. Sie erhalten während des Vollzeitelternurlaubs weiterhin Sachleistungen aus der Krankenversicherung, jedoch keine Geldleistungen. Die Dauer des Vollzeiterziehungsurlaubs geht in die Berechnung der Rentenversicherung ein. Die Dauer wird zur Hälfte bei der Berechnung der Versicherungszeiten berücksichtigt.
Urlaub aus familiären Gründen
Sie haben Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub, wenn nach schwerer Krankheit oder Unfall Ihres höchstens 16 Jahre alten Kindes Ihre Anwesenheit beim Kind erforderlich ist.
Als Nachweis bedarf es eines ärztlichen Attests, auf dem vermerkt ist, dass die Anwesenheit eines Elternteils erforderlich ist. Dieses Attest muss dem Arbeitgeber ab dem ersten Tag Ihrer Abwesenheit von der Arbeitsstelle vorliegen.
Der Urlaub ist jedoch zeitlich beschränkt: 3 Tage pro Jahr und Kind.Die maximale Urlaubsdauer erhöht sich auf 5 Tage, wenn das Kind jünger als ein Jahr alt ist oder wenn Sie für mindestens drei Kinder unter 16 Jahren erziehungsberechtigt sind.
Der Urlaub ist unbezahlt, es sei denn der Tarifvertrag regelt eine Bezahlung. Wenn der Arbeitsort in der Region Elsass-Mosel liegt, kann der Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt sein.
Tarifvertraglich können günstigere Regelungen vereinbart sein.
Weiter Urlaubsansprüche
Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf:
- Elternanwesenheitsurlaub (höchstens 310 Werktage in einem Zeitraum von 3 Jahren) bei schwerer Krankheit des unter 20-jährigen Kindes, die eine intensive Anwesenheit oder zwingende Pflege unabdinglich macht. Es bedarf eines ärztlichen Attests. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsantrag nicht ablehnen, sofern alle Voraussetzungen von Ihnen erfüllt werden. Sie erhalten ein von der Familienkasse bezahltes Tagegeld in Höhe von 43,70 € für ein Ehepaar und 51,92 € für einen Alleinstehenden (Bruttobeträge 2019).
- Urlaub für Familienunterstützung (seit 1. Januar 2007): dabei handelt es sich um einen unbezahlten Urlaub von drei Monaten, der verlängert werden kann, aber auf maximal ein Jahr beschränkt ist. Er ist für Arbeitnehmer gedacht, die sich um einen Angehörigen mit Behinderung oder erheblich eingeschränkter Autonomie kümmern möchten. Der Arbeitnehmer muss mindestens 2 Jahre lang im Betrieb beschäftigt gewesen sein, um Anspruch auf diese Form des Urlaubs zu haben.
- Urlaub für die Sterbebegleitung eines Familienangehörigen (höchstens 3 Monate, einmal erneuerbar), wenn ein Arbeitnehmer seinen Vater, seine Mutter oder sein Kind in der letzten Lebensphase begleiten möchte. Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, ein Tagesgeld in Höhe von 56,10 € (2019) für längstens 21 Tage zu bekommen. Der Urlaub kann, mit Zustimmung des Arbeitgebers, aufgespaltet werden. Dem Arbeitgeber muss, sofern kein Notfall vorliegt, 2 Wochen vor Beginn des Urlaubs ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber spätestens 48 Stunden bevor er den Urlaub nehmen möchte darüber informieren.
- Urlaub für die Betreuung eines erkrankten Kindes, wenn dies im Tarifvertrag vorgesehen ist.
- Urlaub für eine Firmengründung für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit.
- Urlaub für ein unbezahltes „Sabbatjahr“ von mindestens 6 Monaten und längstens 11 Monaten,
- Unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen: dieser ist nicht gesetzlich geregelt. Der Arbeitgeber kann einen entsprechenden Antrag ablehnen. Jedoch ist diese Möglichkeit manchmal in Tarifverträgen vorgesehen.
Je nach Art des beantragten Urlaubs ist eine Zustimmung Ihres Arbeitgebers und eine Mindestbetriebszugehörigkeit mitunter erforderlich. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die EURES-Berater gern zur Verfügung.
Feiertage
Es gibt in Frankreich 11 gesetzliche Feiertage:
- 1. Januar (Neujahr),
- Ostermontag,
- 1. Mai (Tag der Arbeit),
- 8. Mai (Waffenstillstand 1945),
- Christi Himmelfahrt,
- Pfingstmontag,
- 14. Juli (Nationalfeiertag),
- 15. August (Maria Himmelfahrt),
- 1. November (Allerheiligen),
- 11. November (Waffenstillstand 1918),
- 25. Dezember (Weihnachten).
In der Region Elsass und im Departement Moselle ist darüber hinaus der 2. Weihnachtstag (26. Dezember) ein Feiertag, ebenso der Karfreitag in den Gemeinden (des Arbeitsortes), in denen es eine protestantische Kirche oder eine Kirche für beide Konfessionen gibt.
Wird am Feiertag gearbeitet, gibt es keinen Anspruch auf Lohnzulage, es sei denn es gibt einen anderslautenden Tarifvertrag.
Der „Solidaritätstag“ und der Pfingstmontag
Mit dem Gesetz vom 30. Juni 2004 wurde ein „Solidaritätstag“ eingeführt mit dem Ziel, Maßnahmen für pflegebedürftige ältere Menschen und Behinderte zu finanzieren. So ist der Pfingstmontag in den Unternehmen ein Arbeitstag, es sei denn eine Branchen- oder Tarifvereinbarung regelt, dass dies ein anderer Tag im Jahr sein soll (s. Gesetz Nr. 2008-351 v. 16. April 2008). Für die Arbeitnehmer bedeutet dies also einen zusätzlichen, nicht bezahlten Arbeitstag.