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Arbeitszeit und Urlaubsregelung

Mise à jour le 03/02/2026

Arbeitszeit 

Nach französischem Recht liegt die gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit bei 35 Stunden (oder 1.607 Stunden im Jahr). 

Die maximale Arbeitszeit ist wie folgt festgelegt :
Zeitraumtatsächliche maximale ArbeitszeitMögliche Abweichungen
Tag10 StundenPer Tarifvertrag oder Tarifvereinbarung kann die tägliche maximale Arbeitszeit auf 12 Stunden ausgeweitet werden.
Woche48 StundenPer Tarifvertrag oder Tarifvereinbarung kann eine abweichende maximale Arbeitszeit festgelegt werden.
Bei vorübergehend hohem Arbeitsanfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände
Durchschnitt pro Woche während 12 aufeinander folgenden Wochen44 StundenEin Dekret kann nach Abschluss eines Tarifvertrages oder einer Tarifvereinbarung die maximale Arbeitszeit auf 46 Stunden anheben.

Sie haben Anspruch auf mindestens 20 Minuten Pause nach 6 Stunden tatsächlicher ununterbrochener Arbeitszeit. Überstunden oberhalb der gesetzlich festgelegten 35-Stunden-Woche werden mit Aufschlag vergütet.

Leitende Angestellte sind von den vorgenannten Arbeitszeit- und Ruheregelungen ausgenommen.

Urlaubsansprüche

Jahresurlaub 

Der Referenzzeitraum für die Wahrnehmung des Jahresurlaubs liegt zwischen dem 1. Juni des Vorjahres und dem 31. Mai des laufenden Jahres. Die Dauer des gesetzlichen Jahresurlaubs liegt bei 30 Werktagen (= 5 Wochen) pro vollständig gearbeitetem Jahr, d.h. 2,5 Tage pro Arbeitsmonat.

Der Jahresurlaub muss normalerweise im Laufe des Jahres genommen werden (zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Jahres).

Hinweis: Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, haben Sie Anspruch auf die Verschiebung dieser Urlaubstage. Die Rechtsprechung hat dieses Prinzip kürzlich bestätigt. Sie müssen jedoch unbedingt Ihren Arbeitgeber über Ihre Krankheit mit einem ärztlichen Attest informieren, wobei jederzeit eine Einigung mit ihm möglich ist.

Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag (CDD) haben oder Zeitarbeitnehmer sind, haben Sie Anspruch auf eine Urlaubsvergütung, auch wenn Sie weniger als einen Monat gearbeitet haben. Diese Vergütung beträgt 10 %.

Sonderurlaub aus familiären Gründen

Sie haben Anspruch auf Sonderurlaub aus persönlichen Gründen, vorausgesetzt er wird im zeitlichen Zusammenhang zum Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses genommen:

bei erstmaliger oder wiederholter Heirat4 Tage
beim Tod des Ehepartners, des Lebenspartners, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, der Schwiegermutter, des Bruders oder der Schwester 3 Tage
bei Geburt oder Adoption eines Kindes3 Tage
bei Heirat eines Kindes1 Tag
bei Tod eines Kindes 12 Tage

Der Tarifvertrag kann gegebenenfalls günstigere Regelungen enthalten.

Mutterschaft-oder Vaterschaftsurlaub

Eine schwangere Arbeitnehmerin hat in Frankreich Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von mindestens 16 Wochen.

Der Vater hat ungeachtet der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit Anspruch auf 11 aufeinander folgende Urlaubstage, die bis 4 Monate nach der Geburt des Kindes zu nehmen sind. Der Arbeitgeber ist darüber vorsichtshalber einen Monat im Voraus zu informieren. Wir empfehlen, Ihren Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückantwort darüber zu informieren. Ablehnen kann der Arbeitgeber den Urlaub jedoch nicht.

Falls Sie nähere Auskünfte wünschen, lesen Sie bitte in unserem Merkblatt zum Mutterschutz nach oder erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Erziehungsurlaub 

ach dem Mutterschaftsurlaub (oder der Adoption) können der Vater oder die Mutter, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt ist,

  • einen unbezahlten Elternurlaub (Vollzeiturlaub) beantragen oder
  • während mindestens 16 Stunden/Woche in Teilzeit arbeiten.
Formalitäten:
  • Schließt sich der Elternurlaub unmittelbar an den Mutterschaftsurlaub (oder die Adoption) an: per Einschreiben mit Rückantwort einen Monat vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs (oder der Adoption).
  • Andernfalls per Einschreiben mit Rückantwort zwei Monate vor beabsichtigtem Beginn des Erziehungsurlaubs.
  • Verlängerung des Erziehungsurlaubs per Einschreiben mit Rückantwort einen Monat vor ursprünglich vorgesehenem Ende des Erziehungsurlaubs.

Dauer des Erziehungsurlaubs: ein Jahr und zweimalige Verlängerungsmöglichkeit. Der Erziehungsurlaub muss spätestens am dritten Geburtstag des Kindes oder – bei Adoption – am dritten Jahrestag der Ankunft des Kindes im Haushalt enden.

Auswirkung auf den Arbeitsvertrag: der Arbeitsvertrag ruht während degesamten Dauer des Vollzeiterziehungsurlaubs. Sie erhalten keinerlei Arbeitsentgelt oder Entschädigung. Sie erhalten während des Vollzeitelternurlaubs weiterhin Sachleistungen aus der Krankenversicherung, jedoch keine Geldleistungen. Die Dauer des Vollzeiterziehungsurlaubs geht in die Berechnung der Rentenversicherung ein. Die Dauer wird zur Hälfte bei der Berechnung der Versicherungszeiten berücksichtigt.

Urlaub für krankes Kind

Sie haben Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub, wenn nach schwerer Krankheit oder Unfall Ihres höchstens 16 Jahre alten Kindes Ihre Anwesenheit beim Kind erforderlich ist.

Als Nachweis bedarf es eines ärztlichen Attests, auf dem vermerkt ist, dass die Anwesenheit eines Elternteils erforderlich ist. Dieses Attest muss dem Arbeitgeber ab dem ersten Tag Ihrer Abwesenheit von der Arbeitsstelle vorliegen.

Der Urlaub ist jedoch zeitlich beschränkt: 3 Tage pro Jahr und Kind.Die maximale Urlaubsdauer erhöht sich auf 5 Tage, wenn das Kind jünger als ein Jahr alt ist oder wenn Sie für mindestens drei Kinder unter 16 Jahren erziehungsberechtigt sind.

Der Urlaub ist unbezahlt, es sei denn der Tarifvertrag regelt eine Bezahlung. Wenn der Arbeitsort in der Region Elsass-Mosel liegt, kann der Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt sein.

Tarifvertraglich können günstigere Regelungen vereinbart sein.

Weiter Urlaubsansprüche 

Sie können insbesondere in Anspruch nehmen:

Elternanwesenheitsurlaub

Es handelt sich um einen Urlaub für schwer krankes Kind, der für Arbeitnehmer gedacht ist, deren Kind unter 20 Jahren eine kontinuierliche Betreuung oder aufwendige Pflege benötigt.

Der Arbeitnehmer erhält Tagesgelder, die von der Familienausgleichskasse gezahlt werden (Betrag zum 1. Januar 2026: 66,64 € pro Tag).

Die maximale Dauer dieses Urlaubs beträgt 310 Arbeitstage innerhalb von 3 Jahren.

Ein ärztliches Attest, das die Schwere der Erkrankung und die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Elternteils bescheinigt, ist obligatorisch.

Der Arbeitgeber kann diesen Urlaub nicht verweigern, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Urlaub für Familienunterstützung 

Es handelt sich um einen unbezahlten Urlaub von drei Monaten, der auf maximal ein Jahr verlängert werden kann. Er richtet sich an Arbeitnehmer, die sich um einen nahen Angehörigen mit einer besonders schweren Behinderung oder Verlust der Selbstständigkeit kümmern möchten.

Der Arbeitnehmer muss eine Mindestbetriebszugehörigkeit von zwei Jahren im Unternehmen nachweisen, um Anspruch auf diesen Urlaub zu haben.

Urlaub für die Sterbebegleitung eines Familienangehörigen

Der Urlaub zur familiären Solidarität ermöglicht es einem Arbeitnehmer, sich freizunehmen, um einen nahen Angehörigen in der Sterbephase zu begleiten. Dabei kann es sich um den Vater, die Mutter, den Bruder, die Schwester, das Kind oder eine mit dem Arbeitnehmer im Haushalt lebende Person in der Endphase des Lebens handeln.

In Ermangelung von tarifvertraglichen Regelungen beträgt die Dauer des Urlaubs 3 Monate, einmal verlängerbar.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Tagesbegleitungsleistung für eine sterbende Person gezahlt werden, maximal 21 Tage (64,41 € pro Tag zum 1. Januar 2026).

Der Antrag ist mindestens 15 Tage vor Beginn des Urlaubs beim Arbeitgeber einzureichen. In Fällen absoluter medizinischer Dringlichkeit kann der Urlaub jedoch sofort nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber beginnen. Der Urlaub kann auch in Absprache mit dem Arbeitgeber aufgeteilt werden. In diesem Fall informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber mindestens 48 Stunden vor dem gewünschten Zeitraum über die geplante Urlaubsnahme.

Ergänzend zu den bereits erwähnten Urlaubsarten gibt es auch mehrere tarifvertraglich geregelte Urlaubsformen, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen von seiner Arbeitsstelle freizunehmen:

  • Urlaub für die Betreuung eines erkrankten Kindes, wenn dies im Tarifvertrag vorgesehen ist.
  • Urlaub für eine Firmengründung für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit.
  • Urlaub für ein unbezahltes „Sabbatjahr“ von mindestens 6 Monaten und längstens 11 Monaten,
  • Unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen: dieser ist nicht gesetzlich geregelt. Der Arbeitgeber kann einen entsprechenden Antrag ablehnen. Jedoch ist diese Möglichkeit  manchmal in Tarifverträgen vorgesehen.

Je nach Art des beantragten Urlaubs ist eine Zustimmung Ihres Arbeitgebers und eine Mindestbetriebszugehörigkeit mitunter erforderlich. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die EURES-Berater gern zur Verfügung.

Feiertage

Es gibt in Frankreich 11 gesetzliche Feiertage:

  • 1. Januar (Neujahr),
  • Ostermontag,
  • 1. Mai (Tag der Arbeit),
  • 8. Mai (Waffenstillstand 1945),
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • 14. Juli (Nationalfeiertag),
  • 15. August (Maria Himmelfahrt),
  • 1. November (Allerheiligen),
  • 11. November (Waffenstillstand 1918),
  • 25. Dezember (Weihnachten).

In der Region Elsass und im Departement Moselle ist darüber hinaus der 2. Weihnachtstag (26. Dezember) ein Feiertag, ebenso der Karfreitag in den Gemeinden (des Arbeitsortes), in denen es eine protestantische Kirche oder eine Kirche für beide Konfessionen gibt.

Wird am Feiertag gearbeitet, gibt es keinen Anspruch auf Lohnzulage, es sei denn es gibt einen anderslautenden Tarifvertrag.

Der „Solidaritätstag“ und der Pfingstmontag

Mit dem Gesetz vom 30. Juni 2004 wurde ein „Solidaritätstag“ eingeführt mit dem Ziel, Maßnahmen für pflegebedürftige ältere Menschen und Behinderte zu finanzieren. So ist der Pfingstmontag in den Unternehmen ein Arbeitstag, es sei denn eine Branchen- oder Tarifvereinbarung regelt, dass dies ein anderer Tag im Jahr sein soll (s. Gesetz Nr. 2008-351 v. 16. April 2008). Für die Arbeitnehmer bedeutet dies also einen zusätzlichen, nicht bezahlten Arbeitstag.

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