Sie sind mit einer Situation der Belästigung am Arbeitsplatz in Luxemburg konfrontiert oder kennen vielleicht jemanden, der davon betroffen ist?
Dieser Artikel hat zum Ziel, Ihnen auf klare Weise die verschiedenen Arten von Belästigung, die nach luxemburgischem Recht anerkannt sind, die Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Arbeitnehmer sowie die Möglichkeiten aufzuzeigen, um solche Verhaltensweisen zu stoppen.
Definition und Formen der Belästigung:
In Luxemburg sieht das Gesetz drei Arten von Belästigung vor, und zwar:
Psychische Belästigung
Artikel 246-2 des Gesetzbuches definiert die psychische Belästigung:
„Als psychische Belästigung im Rahmen von Arbeitsbeziehungen im Sinne dieses Kapitels gilt jedes Verhalten, das durch Wiederholung oder Systematik die Würde oder die psychische bzw. körperliche Integrität einer Person beeinträchtigt.“
Hinweis: Eines der wichtigsten Merkmale ist, dass ein einmaliges Fehlverhalten keine psychische Belästigung darstellt – eine Wiederholung ist erforderlich (außer wenn dieses Verhalten diskriminierend ist).
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung wird definiert als jedes unerwünschte Verhalten sexueller oder geschlechtsbezogener Art, das die Würde einer Person beeinträchtigen kann, wenn es missbräuchlich ist, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung beeinflusst oder ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld schafft (Artikel L. 245-2 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuches).
Diskriminierende Belästigung
Diskriminierende Belästigung entspricht jedem unerwünschten Verhalten, das mit einem gesetzlich anerkannten Diskriminierungsgrund (Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung, sexuelle Orientierung, familiäre oder eheliche Situation, persönliche Überzeugungen usw.) zusammenhängt und die Würde einer Person beeinträchtigt oder ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld schafft.
Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz
Pflichten des Arbeitgebers
Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch verpflichtet den Arbeitgeber im Falle von Belästigung, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Belästigung sofort aufhört. Die Gesetzgebung stellt klar, dass diese Maßnahmen nicht zum Nachteil des Opfers der Belästigung erfolgen dürfen.
Daher muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Präventionsmaßnahmen ergreifen, um den Schutz der Würde jeder Person, die von Belästigung betroffen ist, zu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen an die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens angepasst sein.
Es ist ebenfalls zu beachten, dass das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch festlegt, dass diese Maßnahmen Informationsmaßnahmen enthalten müssen.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine interne Bewertung der Wirksamkeit der ergriffenen Präventionsmaßnahmen durchzuführen und neue Maßnahmen zu ergreifen, falls sich die bisherigen als unzureichend erweisen.
Schutz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers vor Vergeltungsmaßnahmen
Der Arbeitnehmer ist gegen jegliche Vergeltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Meldung oder Anfechtung einer Belästigung geschützt, wodurch insbesondere jede Kündigung von vornherein nichtig ist. Der Arbeitnehmer kann die Kündigung innerhalb von 15 Tagen anfechten, das Arbeitsgericht anrufen und Schadensersatz für den erlittenen Schaden verlangen.
Ich bin Opfer von Belästigung – was tun?
Beweise aufbewahren
Um psychische, sexuelle oder diskriminierende Belästigung nachzuweisen, muss das Opfer konkrete Beweise sammeln, die zeigen, dass die erlittenen Handlungen nicht durch die Erfordernisse des Unternehmens gerechtfertigt sind, sondern ungerechtfertigte Angriffe darstellen.
Es ist wichtig, jedes Ereignis detailliert zu dokumentieren und zeitlich einzuordnen, wobei alle relevanten Unterlagen aufbewahrt werden sollten, wie E-Mails, Zeugenaussagen, Verwarnungsschreiben oder Sanktionen, um eine solide Akte zur Unterstützung der Beschwerde oder Anfechtung zusammenzustellen.
Wen kontaktieren?
Wenn Ihr Arbeitgeber keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Belästigung zu beenden, können Sie die Arbeits- und Bergbauinspektion (Inspection du Travail et des Mines, ITM) einschalten. Diese Behörde kann Maßnahmen vorschlagen, um die Belästigung zu stoppen, und im Falle psychischer Belästigung gegebenenfalls eine Verwaltungsstrafe verhängen.
Darüber hinaus können Sie als betroffenes Arbeitnehmer Opfer Hilfe und Unterstützung von verschiedenen Ansprechpartnern erhalten:
- Ihre Führungskraft oder die Personalabteilung;
- die in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Verwaltung benannte Ansprechperson für Belästigungssituationen;
- die Personalvertreter (insbesondere Personal- oder Gleichstellungsdelegierte), die Arbeitnehmer beraten, begleiten und unterstützen;
- der Betriebsarzt, der befugt ist, die Situation zu beurteilen und Anpassungen am Arbeitsplatz zu empfehlen;
- eine Gewerkschaft oder ein Anwalt, für rechtliche Beratung und Unterstützung bei den weiteren Schritten;
- schließlich das Zentrum für Gleichbehandlung, insbesondere bei sexueller Belästigung.