Es gibt 23 reglementierte Berufe im paramedizinischen Bereich in Luxembourg: sozialmedizinischer Assistent, Sozialarbeiter, Diätassistent, diplomierter Krankenpfleger, Laborant, Sprachtherapeut, Heilpädagoge, Fußpfleger, Bewegungstherapeut, Pfleger, Senior-Assistent, medizin-technischer Röntgen-Assistent, medizin-technischer Labor-Assistent, medizintechnischer Chirurgie-Assistent, Ergotherapeut, Krankenpfleger, Anästhesie- und Rehabilitations-Krankenpfleger, diplomierter Krankenpfleger, psychiatrischer Krankenpfleger, Masseur, Masseur und Physiotherapeut, Hebamme.
Anerkennung des Abschlusses
Die Bewerber aus Ländern der EU sind verpflichtet, ihren Abschluss bei der Anerkennungsstelle der Berufszeugnisse (Service de la Reconnaissance des Diplômes) anerkennen zu lassen.
Damit diese innerhalb der Europäischen Union (EU) erworbenen Berufsqualifikationen anerkannt werden, muss der Antragsteller Folgendes belegen:
- Entweder eine Ausbildungsbezeichnung, die es ihm ermöglicht, den betreffenden Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU auszuüben,
- Oder sofern der Beruf in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist:
- Eine Berufserfahrung von einem Jahr in Vollzeit im Verlauf der vergangenen zehn Jahre in diesem Mitgliedstaat,
- Eine Kompetenzbescheinigung oder ein Ausbildungsnachweis.
Der Inhalt und die Dauer der Ausbildung werden verglichen. Sie müssen mehr oder weniger mit den in Luxemburg vorgeschriebenen beruflichen Zugangsbedingungen übereinstimmen. Andernfalls kann ein Anpassungslehrgang oder eine Befähigungsprüfung gefordert werden.
Die Berufe des Krankenpflegers oder der Hebamme
Für die Berufszeugnisse des Krankenpflegers und der Hebamme, die in einem anderen Land der EU erlangt wurden, wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit ohne eine Prüfung der Ausbildung gewährt. Die Mindestanforderungen an die Ausbildung wurden für diese Berufe EU-weit harmonisiert.
Der Beruf des Psychotherapeuten
Antrag auf Anerkennung auf dem Postweg beim:
Ggf. werden Ausgleichsmaßnahmen gefordert.
Genehmigung zur Ausübung des Berufs
Nach der Erlangung der Anerkennung der Berufszeugnisse ist es erforderlich, eine Genehmigung zur Ausübung des Berufs bei der nachstehenden Stelle zu beantragen::
Erforderliche Sprachkenntnisse
Unterscheidet sich Ihre Muttersprache von der französischen, deutschen oder luxemburgischen Sprache wird ein Nachweis der Sprachkenntnisse für die Ausübung Ihres Berufs erforderlich.