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Welche Formalitäten sind für den Bezug der Erwerbsunfähigkeitleistungen erfordlich?

Mise à jour le 12/03/2026

Als Arbeitnehmer in Luxemburg werden die Sozialbeiträge (Altersrente, Invalidität, Hinterbliebenenrente) direkt aus Ihrem Gehalt von Ihrem Arbeitgeber abgezogen und an das « Centre Commun de la Sécurité Sociale » abgeführt.

Sie können als berufsunfähig genauso in Luxemburg als in Deutschland anerkannt werden; Deutschland und Luxemburg nutzen verschiedene Voraussetzungen, um diesen Status zu anerkennen. Die Entscheidung eines Trägers eines Mitgliedslandes bezüglich des Grades der Erwerbsminderung ist nicht automatisch für die Träger der anderen Mitgliedsländer bindend. Es ist z.B. möglich, im Beschäftigungsland als erwerbsgemindert anerkannt und gleichzeitig im Wohnsitzland als arbeitsfähig angesehen zu werden.

Wenn Ihre Erwerbsminderung anerkannt wurde, haben Sie Anspruch auf eine Rente:

  • In Luxemburg
  • Und/oder in Deutschland je nach der Dauer Ihrer Beiträge und letztem Beschäftigungsland.

In Deutschland 

Sie gelten als erwerbsgemindert, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit auf weniger als 6 Stunden pro Tag reduziert ist und Sie deshalb keine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt finden können.

Die Erwerbsminderung ist vollständig, wenn die Arbeitsfähigkeit weniger als 3 Stunden pro Tag beträgt.
Wenn die Arbeitsfähigkeit mehr als 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden pro Tag beträgt, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor.

Versicherte, die berufsunfähig sind, haben zudem Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente. Als berufsunfähig gelten Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und eine abgeschlossene Berufsausbildung  nachweisen können, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihren erlernten  Beruf und eine ihnen zumutbare Tätigkeit wenigstens 6 Stunden täglich auszuüben.

In Luxemburg

In Luxemburg wird Ihnen eine Invaliditätsrente gewährt, wenn Sie jünger als 65 Jahre alt sind und wenn Sie mindestens 12 Monate im Bezugszeitraum von letzten 3 Jahren zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Die letzte Voraussetzung ist nicht erforderlich, wenn Ihre Erwerbsminderung Folge einer (Berufs-) Krankheit oder eines (Berufs-) Unfall ist.

Verfahren

Die Leistungen aus der Pensionsversicherung werden nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Grenzgänger, deren letzter Arbeitsplatz nicht in Luxemburg war, wird empfohlen, ihren Antrag bei dem zuständigen Versicherungsträger ihres Wohnortes zu stellen. Sobald Sie dem Kontakt-Träger mitteilen, dass Sie Ihre berufliche Laufbahn in mehreren Ländern verfolgt haben, und die entsprechenden Belege (Identifikationsnummer und Einrichtung, Arbeitszeiten, usw.) vorlegen, übermittelt dieser allen betroffenen Einrichtungen die für die Beurteilung Ihres Antrags relevanten Unterlagen.

Jede Einrichtung ermittelt die Höhe der Leistung und teilt ihre Entscheidung dem Kontakt-Träger mit. Dieser muss Ihnen eine Zusammenfassung der Entscheidung und Beträge geben.

Zuständige Versicherungsträger:

  • In Deutschland: deutsch Rentenversicherung deutsche-rentenversicherung.de
  • In Luxemburg: La Caisse Nationale d’Assurance Pension – http://cnap.lu
  • Erwerbsminderungsrenten in Deutschland aber auch in Luxemburg werden grundsätzlich nur als Zeitrente gewährt. Maximal erhalten Sie diese Rente bis zur Regelaltersgrenze. Ab dann greift die normale Altersrente. Die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente in Deutschland ist normalerweise auf drei Jahre befristet. Die Invalidenpension in Luxemburg wird nicht für Zeiträume gewährt, welche länger als ein Jahr vor dem Eingang des Pensionsantrages liegen.

Weiterhin Geld gibt es dann nur auf Antrag. Verbessert sich Ihr Gesundheitszustand, kann die volle Erwerbsminderungsrente auf die Hälfte gekürzt werden. Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente erhalten Sie nur, wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass sich Ihr Gesundheitszustand bessert.

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