Beim Tod eines deutsch-französischen Grenzgängers kann der überlebende Ehepartner eine französische Hinterbliebenenrente (Basis- und Zusatzsystem) sowie – aus der deutschen Laufbahn – eine Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung erhalten.
- Die französische Reversion = 54 % der Rente des Verstorbenen, unter Alters- (55 Jahre) und Einkommensbedingungen.
- Bei der Agirc-Arrco (Zusatzsystem, Reversion 60 %): 55 Jahre, ohne Einkommensbedingung.
- Vorbehalten dem überlebenden Ehepartner (oder geschiedenen, nicht wiederverheirateten), vor dem Tod verheiratet und nicht wiederverheiratet.
- Auf deutscher Seite wird die Hinterbliebenenrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt (Formular R0500).
Die französische Hinterbliebenenrente (Reversion)
Hat der Grenzgänger in Frankreich eingezahlt, kann sein überlebender Ehepartner Anspruch auf die Reversion der französischen Systeme haben, unter folgenden Bedingungen:
- Berechtigte: der überlebende Ehepartner (und/oder der geschiedene, nicht wiederverheiratete Ehepartner). Die Ehe muss vor dem Tod geschlossen worden sein und der Hinterbliebene darf nicht wiederverheiratet sein.
- Mindestalter: 55 Jahre für die Basissysteme (CNAV/Carsat) bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2009 (51 Jahre übergangsweise für frühere Verwitwungen).
- Agirc-Arrco (Zusatzsystem, Reversion 60 %): ebenfalls 55 Jahre – keine Altersbedingung, wenn der überlebende Ehepartner erwerbsgemindert ist oder mindestens zwei unterhaltsberechtigte Kinder zum Zeitpunkt des Todes hat.
- Einkommen: Die Basis-Reversion unterliegt einer Einkommensobergrenze (darüber gekürzt oder gestrichen); die Agirc-Arrco kennt keine Einkommensbedingung.
Höhe: 54 % der (Basis-)Rente, die der Verstorbene bezog oder hätte beziehen können, erhöht um 10 %, wenn der Berechtigte mindestens drei Kinder hatte oder großgezogen hat. Gegebenenfalls kommen ein pauschaler Zuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder und ein Zuschlag für Pflegebedarf hinzu.
Die deutsche Hinterbliebenenrente & der Antrag
Aus der deutschen Laufbahn des Verstorbenen zahlt die Deutsche Rentenversicherung ebenfalls eine Hinterbliebenenrente (Witwer/Witwe, Waise).
- Gemischte Laufbahn (Frankreich + Deutschland): Der Antrag wird bei der Kasse gestellt, die die Rente des Verstorbenen zahlte (oder hätte zahlen müssen), oder bei der Kasse Ihres Wohnorts. Ein Online-Antrag über das Rentenkonto ist möglich.
- Rein deutsche Laufbahn: Der Antrag ist über das Formular R0500 an die Deutsche Rentenversicherung zu richten.
Höhe der deutschen Hinterbliebenenrente
Aus der deutschen Laufbahn des Verstorbenen (mindestens 5 Jahre Beiträge) zahlt die Deutsche Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente. In den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr) entspricht sie der Rente, die der Verstorbene bezog.
- Große Witwenrente: wenn der überlebende Ehepartner mindestens 47 Jahre alt ist, ein minderjähriges Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist; Ehe von mindestens einem Jahr; Höhe 55 % der Rente des Verstorbenen (60 % nach altem Recht, für Todesfälle und Ehen vor 2002). Auf Lebenszeit gezahlt, außer bei Wiederheirat.
- Kleine Witwenrente: 25 % der Rente des Verstorbenen, für 2 Jahre gezahlt (unbegrenzt nach altem Recht).
- Waisenrente: bis 18 Jahre, oder 27 Jahre bei Ausbildung.
Eigene Einkünfte des überlebenden Ehepartners können die Rente über einen Freibetrag hinaus mindern.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf die französische Hinterbliebenenrente (Reversion)?
Wie hoch ist die französische Reversion?
Gibt es Einkommensbedingungen?
Wie beantrage ich die deutsche Hinterbliebenenrente?
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