In Belgien ist gesetzlich geregelt, in welcher Sprache im Rahmen von Arbeitsbeziehungen kommuniziert werden muss. Der Begriff Arbeitsbeziehungen umfasst dabei die individuellen und kollektiven Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Form von sowohl mündlichen als auch schriftlichen Kontakten, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Niederländisches Sprachgebiet
Für die Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie für die per Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Urkunden und Dokumente muss Niederländisch verwendet werden, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im niederländischen Sprachgebiet hat (Erlass der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 1973 zum Gebrauch der Sprachen).
Französisches Sprachgebiet
Arbeitgeber, die ihren Sitz im französischen Sprachgebiet haben, müssen für die Arbeitsbeziehungen sowie für Urkunden und Dokumente Französisch verwenden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Übersetzung in eine Sprache zu verwenden, die von den Parteien selbst ausgewählt wurde (Sprachenerlass (Décret linguistique) der Französischen Gemeinschaft vom 30. Juni 1982).
Im französischen und im niederländischen Sprachgebiet sind Urkunden und Dokumente nichtig, wenn sie nicht die vorstehend genannten Grundsätze erfüllen.
Region Brüssel-Hauptstadt
Unternehmen, die in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, müssen Dokumente für das niederländischsprachige Personal auf Niederländisch und für das französischsprachige Personal auf Französisch verfassen (Erlass des Kulturrats der niederländischen Kulturgemeinschaft vom 19. Juli 1973).
Deutsches Sprachgebiet
Arbeitgeber, deren Geschäftssitz im deutschen Sprachgebiet liegt, müssen für die Urkunden und Dokumente, die für ihr Personal bestimmt sind, Deutsch verwenden (Koordinierte Gesetze über den Sprachengebrauch vom 18. Juli 1966).