Regelung der Telearbeit in Luxemburg
Grundlage ist die Konvention über die rechtliche Regelung der Telearbeit vom 20. Oktober 2020 — allgemeinverbindlich, auch für Grenzgänger aus Deutschland.
Was gilt als Telearbeit?
Als Telearbeit gilt eine Tätigkeit, die auch in den Räumen des Arbeitgebers erbracht werden könnte, aber freiwillig und regelmäßig oder gelegentlich außerhalb — typischerweise von zu Hause — unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik ausgeübt wird.
Die Grundprinzipien
- Freiwilligkeit: beruht auf gegenseitigem Einvernehmen, schriftlich vereinbart (Vertrag oder Zusatz).
- Gleichbehandlung: dieselben Rechte wie vergleichbare Beschäftigte im Betrieb.
- Ausstattung & Kosten: der Arbeitgeber stellt die nötige Ausstattung bereit bzw. trägt die Kosten (Pauschale möglich).
- Recht auf Abschalten: außerhalb der Arbeitszeit besteht ein Recht auf Nichterreichbarkeit.
- Datenschutz & Arbeitsschutz: gelten auch im Homeoffice.
Regelmäßig oder gelegentlich
Die Konvention unterscheidet regelmäßige Telearbeit (fester Bestandteil der Arbeitsorganisation) von gelegentlicher Telearbeit (punktuell). In beiden Fällen sollten Umfang und Bedingungen schriftlich festgehalten werden.
⚠️ Nicht mit den Grenzgänger-Schwellen verwechseln
Die arbeitsrechtliche Regelung sagt nichts über Steuern und Sozialversicherung. Beachten Sie zusätzlich die Schwellen von 34 Tagen (steuerlich) und 49,9 % (sozial).
Häufige Fragen
Ist Telearbeit in Luxemburg ein Recht?
Nein. Sie beruht auf gegenseitigem Einvernehmen und wird schriftlich vereinbart; sie kann nicht einseitig erzwungen werden.
Muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen?
Ja. Er stellt die erforderliche Ausstattung bereit und trägt die damit verbundenen Kosten; eine Pauschale ist möglich.
Aktualisiert am 17.07.2026 · Quellen: Konvention über die Telearbeit vom 20.10.2020, ITM (itm.lu), guichet.lu. Allgemeine Information, ersetzt keine individuelle Beratung.