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Alles Wissenswerte über die Altersteilzeit für Senioren

04/11/2025
Clélia Guenin

Prinzip und Modelle

Diese Regelung ermöglicht es einem Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt in die Regelung eine Pflichtversicherungszeit von mindestens 1080 Tagen (3 Jahren) nachweisen kann, seine Arbeitszeit bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand um die Hälfte zu reduzieren.

Der Mechanismus basiert auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und umfasst im Wesentlichen zwei Modelle:

Das Gleichverteilungsmodell: Der Arbeitnehmer reduziert seine Arbeitszeit gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit (z. B. indem er jeden Tag oder jede Woche halbtags arbeitet).

Das Blockmodell: Der Vertrag ist in zwei gleich lange Phasen unterteilt: die Arbeitsphase (oder aktive Phase), in der der Arbeitnehmer wie zuvor Vollzeit arbeitet, und die Freistellungsphase (oder passive Phase), in der er vollständig von der Arbeit befreit ist.

Bei beiden Modellen wird das Gehalt um die Hälfte gekürzt (entsprechend der Gesamt-Halbzeit), aber der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 % des Teilzeitgehalts (brutto oder netto, je nach Vereinbarung) zu zahlen, wodurch ein Einkommen garantiert wird, das über dem einer einfachen Halbzeitstelle liegt.

Soziale Sicherheit

Als Grenzgänger unterliegt der Arbeitnehmer den europäischen Sozialversicherungsvorschriften, wonach er in dem Staat sozialversicherungspflichtig ist, in dem er seine berufliche Tätigkeit ausübt, d. h. in Deutschland. Daher zahlt der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Altersteilzeit, einschließlich der Freistellungsphase des Blockmodells, weiterhin Beiträge an die deutschen Sozialversicherungsträger (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).

Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge hängt von der Art der Vergütung ab:

Das gekürzte Gehalt (theoretische Teilzeitvergütung): Die Sozialversicherungsbeiträge werden normalerweise auf den Betrag dieses gekürzten Gehalts erhoben.

Der Lohnzuschuss (Aufstockungsbetrag): Dieser Betrag, der vom Arbeitgeber zum Ausgleich des Lohnausfalls gezahlt wird, ist in der Regel von Sozialversicherungsbeiträgen (einschließlich Rentenbeiträgen) befreit, es sei denn, das um diesen Zuschuss erhöhte Teilzeitgehalt übersteigt das vorherige Gehalt.

Wichtig

Ein wesentlicher Aspekt der Regelung ist die Wahrung der Rentenansprüche. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von mindestens 80 % des früheren Bruttogehalts (bis zur Obergrenze der Rentenversicherung) zu zahlen. Diese Regelung gilt unabhängig von der jeweiligen Phase und gewährleistet die Kontinuität der Rentenansprüche auch während der Freistellungsphase.

Besteuerung der Einkünfte von Grenzgängern in Altersteilzeit

Mit dem Steuerstatus eines Grenzgängers

Mit diesem Status sind die in Deutschland erzielten Löhne und ähnlichen Vergütungen nur im Wohnsitzstaat, also in Frankreich, steuerpflichtig. Der Grenzgänger war daher bis zu seinem Eintritt in die Altersteilzeit nur in Frankreich steuerpflichtig. Was passiert danach?

Im Rahmen der Altersteilzeit gilt diese Regel für beide Phasen:

Arbeitsphase (oder Gleichverteilungsmodell): Die bezogene Vergütung (reduziertes Gehalt + Lohnzuschlag) gilt als Gehalt und ist daher nur in Frankreich steuerpflichtig.

Freistellungsphase: Das während dieser Zeit erzielte Einkommen (das dem aufgeschobenen Entgelt der ersten Phase entspricht) wird einem Entgelt aus unselbständiger Tätigkeit gleichgestellt und bleibt daher grundsätzlich ausschließlich in Frankreich aufgrund des Wohnsitzes steuerpflichtig.

Ohne den Steuerstatus eines Grenzgängers

Besteuerung während der aktiven Phase

Die aktive Phase ist der Zeitraum der tatsächlichen Arbeit. Der Arbeitnehmer erhält eine auf 50 % des früheren Gehalts reduzierte Vergütung, zuzüglich eines Arbeitgeberzuschusses von mindestens 20 %. Gemäß dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen behält Deutschland als Beschäftigungsstaat das ausschließliche Recht, diese Einkünfte zu besteuern. Der Arbeitgeber behält die deutsche Einkommensteuer ein. Der Lohnzuschlag ist in Deutschland von Steuern und Sozialabgaben befreit, unterliegt jedoch der Progressionsvorbehalt: Dieser Betrag wird bei der Ermittlung des Steuersatzes für andere steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt.

Besteuerung während der passiven Phase

Die passive Phase (oder Freistellungsphase) ist durch die Einstellung jeglicher tatsächlichen Arbeitsleistung gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin ein Entgelt in gleicher Höhe wie in der aktiven Phase, das rechtlich als Lohn qualifiziert wird, solange der Vertrag aufrechterhalten bleibt. Die steuerliche Behandlung bleibt daher identisch mit der in der aktiven Phase: deutsche Quellensteuer und Anwendung der Befreiungsregelung mit Progressionsvorbehalt für die Zulage von 20 %.

Meldepflichten in Deutschland und Frankreich

Während der gesamten Dauer der Altersteilzeit muss der Arbeitnehmer in Deutschland eine jährliche Steuererklärung abgeben. In Frankreich ist der Arbeitnehmer als Steuerinländer verpflichtet, sein gesamtes weltweites Einkommen anzugeben. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen sind jedoch die bereits in Deutschland besteuerten Einkünfte aus der Altersteilzeit in Frankreich steuerfrei. Sie müssen jedoch zur Berechnung des effektiven Steuersatzes für andere Einkünfte aus französischen Quellen angegeben werden.

Démission pour reconversion professionnelle

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