Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und dem deutschen System angehören, stellen sich oft dieselben Fragen:
Wie deklariert man eine Rente, die aufgrund eines Arbeitsunfalls in Deutschland gezahlt wird?
Sind Beiträge zur privaten Krankenversicherung absetzbar?
Und wie sieht es mit deutschen Zusatzrenten aus – gelten sie als französische PER (Plan d’Épargne Retraite)?
Hier sind die Antworten auf diese drei konkreten Fälle.
Deutsche Unfallrente: steuerpflichtig oder steuerfrei?
Eine Unfallrente, die von Deutschland an einen in Frankreich wohnhaften Empfänger gezahlt wird, ist gemäß dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen in Frankreich steuerpflichtig.
Gute Nachricht: Wird diese Rente unter denselben Bedingungen wie eine Rente aus der Sozialversicherung gezahlt, kann sie ganz oder teilweise steuerfrei sein.
• 📌 Vollständige Steuerbefreiung: für Renten, die gemäß den Vorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gezahlt werden.
• 📌 50 % Steuerbefreiung: für vorübergehende Leistungen der Sozialversicherung.
• ❗ Zusatzleistungen (von Versorgungseinrichtungen oder Zusatzrententrägern) sind steuerpflichtig.
Private deutsche Krankenversicherung: Sind die Beiträge in Frankreich absetzbar?
Nein, wenn die private deutsche Krankenversicherung freiwillig ist, sind die Beiträge in Frankreich nicht absetzbar.
Nur Beiträge zu einer obligatorischen öffentlichen Krankenversicherung oder aufgrund europäischer Vorschriften vorgeschriebene Beiträge sind in Frankreich steuerlich absetzbar.
Beiträge an eine frei gewählte private deutsche Krankenversicherung (ohne gesetzliche Verpflichtung) gelten als private Ausgaben und sind nicht abzugsfähig.
Deutsche Zusatzrente: Wird sie wie ein französischer PER behandelt?
Nein. In Frankreich sind nur Einzahlungen auf einen PER (Plan d’Épargne Retraite), der den Anforderungen des Artikels L.144-2 des französischen Versicherungsgesetzbuchs entspricht, von der Steuer absetzbar.
Das bedeutet: deutsche Zusatzrenten, die nicht unter das französische Recht fallen, gelten nicht als PER.
Beiträge zu freiwilligen oder individuellen Verträgen mit deutschen Trägern (z. B. Krankenkassen, Versorgungseinrichtungen) sind nicht gleichgestellt mit einem französischen PER und nicht steuerlich absetzbar.