Studierende aus Nicht-EU-Staaten
Studierende, die keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, können beschäftigt werden, wenn sie über einen gültigen Aufenthaltstitel als Student, eine Aufenthaltsgenehmigung als „Familienangehöriger eines EU/EWR-Bürgers“ mit Arbeitserlaubnis oder über eine langfristige Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Studierende aus der Europäischen Union
Arbeitsrecht
Voraussetzungen, um als Student zu gelten :
- Alter zwischen 15 und 27 Jahren
- Eingeschrieben in eine Bildungseinrichtung (in Luxemburg oder im Ausland)
- Besuch eines Vollzeit-Studiengangs oder seit weniger als 4 Monaten nicht mehr schulpflichtig
Vertragsarten für eine Sommerbeschäftigung :
- Studentenarbeitsvertrag: abgeschlossen zwischen einem Arbeitgeber und einem Studenten. Beschäftigung möglich im öffentlichen und privaten Sektor
- Zeitarbeitsvertrag
Arbeitsdauer und Arbeitszeiten
Es ist möglich, während der Sommer- oder Schulferien bis zu zwei Monate pro Kalenderjahr (oder 346 Stunden) zu arbeiten.
Die reguläre Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Diese kann wie folgt aufgeteilt werden:
- 40 Std./Woche bei einem 2-Monats-Vertrag
- 28 Std./Woche bei einem 3-Monats-Vertrag
- 20 Std./Woche bei einem 4-Monats-Vertrag
Ruhezeiten
Der Student hat Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden.
Urlaub
- Kein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (26 Tage jährlich)
- Unbezahlter Sonderurlaub kann vom Arbeitgeber gewährt werden
Vergütung
- Mindestens 80 % des geltenden Mindestlohns
- Falls ein Kollektivvertrag besteht, hat dieser Vorrang
Sozialversicherung
Meldung
Der Arbeitgeber muss den Studierenden beim Zentrum für soziale Sicherheit (CCSS) anmelden.
Beiträge
Es fallen keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an.
Versicherung
Der Studierende ist ausschließlich über die Unfallversicherung versichert, die vom Arbeitgeber getragen wird.
Steuern
Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Steuerverwaltung (ACD) eine Befreiung von der Lohnsteuer für während der Schulferien beschäftigte Studenten gewähren, sofern der Stundenlohn 16 Euro nicht überschreitet.
In diesem Fall muss der Student dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorlegen.
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