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Hinterbliebenenrente in Frankreich

Mise à jour le 30/08/2022

Nach dem Tod Ihres abhängig beschäftigen Ehepartners oder Ex-Ehepartners können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Die Hinterbliebenenrente ist ein Teil der Rente, die Ihr Ex-Ehepartner erhalten hat oder hätte.

Diese können Sie unter den folgenden Bedingungen erhalten:

  • Sie müssen mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet gewesen sein.
  • Sie müssen mindesten 55 Jahre alt sein.
  • Ihr Jahreseinkommen darf 21.798,40 € nicht überschreiten, wenn Sie allein leben (34.877,44 €, wenn der Hinterbliebene nicht allein lebt).

N.B.: Diese Rente wird nicht an Zusammenlebende und an Partner einer eingetragenen Partnerschaft (PACS) gezahlt.

Die Hinterbliebenenrente beträgt 54 % der Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder hätte.

War der verstorbene Ehepartner mehrmals verheiratet, wird die Hinterbliebenenrente zwischen den Ex-Ehepartnern im Verhältnis der jeweiligen Ehedauer aufgeteilt.

Die Hinterbliebenenrente wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden.

Zur Beantragung der Hinterbliebenenrente ist das Formular cerfa n°13364*02 auszufüllen.

Die Antragsunterlagen sind an die Kasse an Ihrem Wohnort zu schicken. Die Zahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt monatlich wie die normale Rente.

Für mehr Informationen hat die Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse einen Beratungsservice für Hinterbliebene eingerichtet, dessen Berater Sie über Ihre Rechte und die Schritte informieren, die von Ihnen unternommen werden müssen.

Tel.: 39 60

Telefon aus dem Ausland: 09 71 10 39 60

Webseite: www.lassuranceretraite.fr

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