Telearbeit: mit dem Arbeitgeber besprechen
Telearbeit verkürzt Wege und verbessert die Work-Life-Balance, verpflichtet aber Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Ein Kalender zur Nachverfolgung der Tage ist unverzichtbar.
1. Zunächst ein gegenseitiges Einvernehmen
Die Telearbeit wird im gegenseitigen Einvernehmen eingeführt: Keine Partei kann sie erzwingen — weder die Anzahl der Tage noch die Modalitäten. Zu regeln sind: die grundsätzliche Vereinbarung, die Organisation (Tage, Ort, Erreichbarkeit) und ein gemeinsamer Kalender zur Nachverfolgung der Telearbeitstage, um innerhalb der Schwellen zu bleiben.
2. Sozialversicherung: in den Schwellen bleiben
Solange die Schwellen (25 % oder 49,9 % mit der Rahmenvereinbarung) nicht überschritten werden, hat die Telearbeit keine Folgen für Ihre Versicherungszugehörigkeit.
📋 Wird das Kontingent überschritten: Der deutsche Arbeitgeber muss sich bei der URSSAF – Service Firmes Étrangères (SFE) anmelden und dort die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zum französischen Satz (einschließlich Rente) abführen.
💡 Zu verhandeln: Die Beitragssätze unterscheiden sich zwischen beiden Ländern; ein Wechsel nach Frankreich kann das Nettogehalt verändern (nach oben oder unten). Frontaliers Grand Est erstellt keine bezifferte Simulation: Wenden Sie sich an den Arbeitgeber, dessen Buchhaltung oder eine Fachperson.
3. Besteuerung: die Handhabung der französischen Steuer
Für die in Frankreich gearbeiteten Tage kann die französische Steuer über den Quellensteuerabzug anfallen. In jedem Fall muss sich der ausländische Arbeitgeber in Frankreich über das Verfahren PASRAU registrieren und eine jährliche Erklärung bei der französischen Steuerverwaltung abgeben.
⚠️ 4. Das Risiko der „Betriebsstätte“
Wer von Frankreich aus für einen ausländischen Arbeitgeber telearbeitet, kann von der französischen Finanzverwaltung als Betriebsstätte (établissement stable) des Unternehmens angesehen werden — vor allem je nach Art der Aufgaben. Das Unternehmen könnte dann in Frankreich einen Teil der Körperschaftsteuer zahlen müssen. Im Zweifel kann der Arbeitgeber den Service des impôts des entreprises étrangères (SIEE) kontaktieren: ☎ +33 (0)1 72 95 20 31 · siee.dinr@dgfip.finances.gouv.fr
💡 Oft vergessen: das grenznahe Telezentrum. Um diese Zwänge zu begrenzen, bieten manche Arbeitgeber an, in einem Telezentrum auf deutscher Seite nahe der Grenze zu arbeiten: Das verkürzt den Weg und verringert die administrativen und rechtlichen Risiken für den Arbeitgeber.
⚖️ Rechtsgrundlagen & Ressourcen
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Schwellen); Verfahren PASRAU (Quellensteuer); deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen (Betriebsstätte); Homeoffice-Leitfaden des deutschen Bundesministeriums für Arbeit (BMAS).