Telearbeit: Möglichkeiten und Grenzen für Grenzgänger
Die Telearbeit betrifft zwei Bereiche mit eigenständigen Regeln: Ihre Sozialversicherung und Ihre Besteuerung.
⚖️ Zwei Logiken, die nicht zu verwechseln sind. Das Überschreiten einer Schwelle in der Sozialversicherung hat keine automatische Wirkung auf Ihre Besteuerung — und umgekehrt. Beide werden getrennt betrachtet.
1. Sozialversicherung: die Schwellenregel
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellt einen Grundsatz auf: Man ist immer nur in einem Land versichert. Standardmäßig ist das das Beschäftigungsland (Deutschland). Der Anteil der Telearbeit in Frankreich verschiebt diesen Regler:
Sie bleiben in Deutschland (Beschäftigungsland) versichert. Die einfachste Situation.
Grundsätzlich Wechsel nach Frankreich … außer bei Aktivierung der Rahmenvereinbarung (siehe unten), um in Deutschland zu bleiben.
Sie unterliegen der französischen Sozialversicherung (Wohnsitzland).
Wenn Sie nach Frankreich wechseln (≥ 25 % ohne Vereinbarung oder ≥ 50 %):
- Behandlung in Frankreich: normal übernommen und erstattet.
- Behandlung in Deutschland: Kostenvorschuss für die laufende Versorgung, vorherige Genehmigung für aufwendige Behandlungen.
- Rente: Sie zahlen künftig in eine französische Rente ein.
- Familienleistungen: kein Anspruch mehr auf deutsche Leistungen aufgrund der Beschäftigung.
- Notfälle in Deutschland: Nutzen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC/CEAM).
2. Die Rahmenvereinbarung: bis 49,9 % in Deutschland bleiben
Eine multilaterale Rahmenvereinbarung (in Kraft seit dem 1. Juli 2023) ermöglicht es, bis zu 49,9 % Telearbeit von Frankreich aus in Deutschland versichert zu bleiben. Frankreich und Deutschland haben sie unterzeichnet: Sie gilt somit für deutsch-französische Grenzgänger.
⚠️ Voraussetzungen: nur für Telearbeit mit einem einzigen Vertrag. Ausgeschlossen: selbständige Nebentätigkeit in Frankreich, Tätigkeit in einem Drittland, mehrere Arbeitgeber oder eine andere Tätigkeit als Telearbeit in Frankreich.
📝 Verfahren: Der deutsche Arbeitgeber beantragt eine A1-Bescheinigung (höchstens 3 Jahre gültig) bei der zuständigen Versicherungskasse.
3. Telearbeit zu 100 %
Wird die gesamte Tätigkeit von Frankreich aus ausgeübt, ist der Arbeitnehmer in der französischen Sozialversicherung versichert. Bei Arbeit in einem Telezentrum oder vernetzten Büro gilt die Gesetzgebung des Staates, in dem sich diese Büros befinden (sofern sie vom Sitz abweichen).
4. Besteuerung & Grenzgängerstatus
Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass bei geteilter Tätigkeit die in Frankreich gearbeiteten Tage grundsätzlich in Frankreich steuerpflichtig sind.
✅ Gute Nachricht für Grenzgänger: Für Inhaber des deutsch-französischen Grenzgängerstatus zählen die von Frankreich aus geleisteten Telearbeitstage nicht zu den 45 Toleranztagen, die zum Verlust des Status führen können — vorausgesetzt, die Arbeit erfolgt zu Hause in der französischen Grenzzone. Die Telearbeit wirkt sich somit nicht auf den Grenzgängerstatus aus.
⚖️ Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 11 und 13; europäische Rahmenvereinbarung über grenzüberschreitende Telearbeit (1. Juli 2023); deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen (Grenzgängerregelung, Art. 13 Abs. 5).