Eigenkündigung: Ihr Arbeitsverhältnis beenden
Selbst kündigen: mit Frist oder mit sofortiger Wirkung.
Wie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber können Sie mit Frist oder mit sofortiger Wirkung kündigen.
- Als Inhaber eines befristeten Vertrags dürfen Sie nicht kündigen, außer bei schwerem Fehlverhalten des Arbeitgebers oder bei einer abweichenden Bestimmung im Arbeitsvertrag, die eine Kündigung vor Vertragsende erlaubt.
- Als Inhaber eines unbefristeten Vertrags können Sie ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Eigenkündigung mit Frist
Wenn Sie kündigen möchten, müssen Sie die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Diese beträgt in Deutschland 4 Wochen (sofern der für Sie geltende Tarifvertrag oder Ihr Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht). Ihr Vertrag kann nur zum 15. des Monats oder zum letzten Tag des Monats enden. Die gesetzliche Kündigungsfrist kann sich verlängern, wenn die Kündigung auf Initiative des Arbeitgebers erfolgt. Prüfen Sie stets die Dauer der Frist.
In diesem Fall müssen Sie Ihren Arbeitsvertrag per Einschreiben mit Rückschein oder durch persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Unterschrift (in 2 Ausfertigungen) kündigen. Sie müssen keine Gründe für Ihre Kündigung angeben, und Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht dazu zwingen.
Eigenkündigung mit sofortiger Wirkung
Sie können nur dann fristlos kündigen, wenn Sie der Ansicht sind, dass das Arbeitsverhältnis wegen eines schweren Fehlverhaltens Ihres Arbeitgebers nicht aufrechterhalten werden kann (z. B. Nichtzahlung des Gehalts über 2 Monate trotz einer ersten Aufforderung, sexuelle oder psychische Belästigung, Gewalt).
Ihre Kündigung muss dann zwingend schriftlich erfolgen — per Einschreiben mit Rückschein oder durch persönliche Übergabe gegen Unterschrift (2 Ausfertigungen).