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Kündigung des Vetrags während der Probezeit

Mise à jour le 12/03/2026

Die Probezeit gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Zufriedenheit mit dem neuen Arbeitsplatz zu beurteilen, und dem Arbeitgeber, Ihre Kompetenzen zu bewerten. Eine Probezeit ist nur dann möglich, wenn sie in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen ist oder wenn sich Ihr Arbeitsvertrag diesbezüglich auf einen Tarifvertrag bezieht.

Je nach den Bestimmungen des für Sie geltenden Tarifvertrags liegt die Dauer der Probezeit normalerweise zwischen einem und sechs Monaten. Gibt es keinen anwendbaren Tarifvertrag, kann Ihr Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der Probezeit festlegen. Nach deutschem Recht darf die Probezeit in der Regel jedoch höchstens sechs Monate betragen.

Während einer Probezeit von bis zu sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese Kündigung kann jederzeit erfolgen und muss grundsätzlich nicht begründet werden.

Nach Ablauf von sechs Monaten gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist dann vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, sofern im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag nichts anderes vorgesehen ist.

Die in einem Tarifvertrag festgelegten Kündigungsfristen können von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Auch im Arbeitsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Unabhängig von der Probezeit besteht für beide Parteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen, beispielsweise im Falle einer schweren Pflichtverletzung.

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