Als Arbeitnehmer in Luxemburg werden Sie automatisch bei der Unfallversicherung angemeldet.

Es ist eine Pflichtversicherung, dessen Prämien vollständig von Ihrem Arbeitgeber abgedeckt werden.

  • Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat der Grenzgänger, vorausgesetzt die weiter unten genannten Formalitäten werden eingehalten, Anspruch auf Sachleistungen (medizinische Betreuung) sowohl in Deutschland (Wohnsitzland) als auch in Luxemburg (Beschäftigungsland).
  • Geldleistungen werden entsprechend der Gesetzgebung des Beschäftigungslandes gewährt und entweder direkt von der zuständigen Behörde oder von der des Wohnsitzlandes auf Rechnung der zuständigen Behörde des Beschäftigungslandes ausgezahlt.

Welche Rechte haben die Hinterbliebenen im Falle des Todes des Versicherten im Nachgang zu einer beruflichen Krankheit oder eines Unfalls?

Im Falle des Todes des Arbeitnehmers haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die vom Arbeitgeber geschuldeten Beträge (unbezahlter Urlaub, Löhne, Prämie usw.).

Darüber hinaus haben manche Personen Anspruch auf eine zusätzliche Lohnviertel: es geht um eine Fortzahlung der Löhne, die dem Monat des Todes und den 3  anderen Monatslöhnen  entsprechen.

Stirbt der Arbeitnehmer infolge einer beruflichen Krankheit oder eines beruflichen Unfalls eingetreten nach dem 1. Januar 2011, wird eine pauschale Entschädigung für immaterielle Schäden gewährt:

  • 285,95 € für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, sowie für die Kinder des verstorbenen Versicherten (gesetzliche, natürliche oder Adoptivkinder);
  • 968,47 €  für die Verwandten in erster Linie (Vater, Mutter) ;
  • 309,73€ für jede andere Person, die mindestens 3 Jahre mit dem Versicherten in einer freiwilligen Lebenspartnerschaft gewohnt hatte.

Stirbt der Versicherten vor 65 Jahren, haben seine Hinterbliebenen (Ehegatte, gesetzliche, natürliche oder Adoptivkinder) außerdem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Rentenberechnung:
  • Der Versicherte stirbt nach 55 Jahren: 1,85% des beruflichen Jahreseinkommens*die Anzahl der bleibenden bis zum Alter von 65 Jahre.
  • Der Versicherte stirbt vor 55 Jahren: 1,85% des beruflichen Jahreseinkommens* 10 + (wenn der Betrag übersteigt die Referenzbasis dienend zur Bestimmung der besonderen proportionalen Zuschläge der Hinterbliebenenrente) 1,85% der Differenz * die Anzahl der bleibenden bis zum Alter von 55 Jahre.

Im Falle einer Wiederverheiratung, neuer Lebenspartnerschaft oder des Todes des betroffenen Ehegatten wird die Rente nicht mehr bezahlt. In ähnlicher Weise wird die Rente für jedes Kind bis zu seinen 18 Jahren bezahlt (25 Jahren im Falle eines Hochstudiums).

Wenn der Verstorbene keinen Ehegatten hatte, kann die Rente an den geschiedenen Ehegatten zugewiesen werden.