Sachleistungen in Luxemburg
Außer im Falle von höherer Gewalt hat der Versicherte, der einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet, umgehend seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen.
Im Falle einer Berufskrankheit muss der Arbeitnehmer seinen behandelnden Arzt aufsuchen.
Falls der Arzt eine Krankheit diagnostiziert, muss er eine Anzeige einer Berufskrankheit bei der AAA einreichen.
Dieser medizinische Bericht Berufskrankheit auslöst das Verfahren in der Anerkennung der Berufskrankheit als solche und gewährt dem Arbeitnehmer eine Entschädigung.
Eine Krankheit gilt als Krankheit mit berufsbedingter Ursache, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er an einer der im Verzeichnis der Berufskrankheiten aufgeführten Krankheiten leidet, und dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einem Risiko ausgesetzt war, das die Ursache dieser Krankheit sein könnte.
Der Arbeitgeber muss das Formular DA1 ausfüllen und dieses umgehend an die „Association d’Assurance contre les accidents“ (A.A.A. – Versicherungsverein gegen Unfälle) zurückschicken.
Sachleistungen in Deutschland
Der Grenzgänger hat genauso Anspruch auf Sachleistungen seines Wohnsitzlandes. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen muss der Grenzgänger der Krankenkasse seines Wohnsitzes das Formular DA1 vorlegen. Mit diesem Formular hat er Anspruch auf eine 100 %-ige Kostenerstattung ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeits- / Wegeunfall oder der Berufskrankheit.