Im Lebensmittelsektor in Luxemburg arbeiten
Ein Lebensmittelgeschäft oder einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen setzt eine Niederlassungsgenehmigung und die Einhaltung der Hygiene- und Lebensmittelsicherheitsvorschriften voraus.
- Der Lebensmittelhandel ist eine kaufmännische Tätigkeit, die einer Niederlassungsgenehmigung unterliegt (Zuverlässigkeit + ggf. Qualifikation).
- Gastronomie und Getränkeausschank (Horeca) unterliegen einer spezifischen Niederlassungsgenehmigung.
- In allen Fällen: Einhaltung der Lebensmittelsicherheit (Hygiene, HACCP, Kontrolle durch die ALVA – luxemburgische Veterinär- und Lebensmittelverwaltung).
Der Lebensmittelhandel
Um eine Tätigkeit im Lebensmittelhandel (Verkauf von Lebensmitteln) auszuüben, muss der Geschäftsführer eine Niederlassungsgenehmigung für kaufmännische Tätigkeiten und Dienstleistungen im Lebensmittelbereich besitzen, ausgestellt von der Generaldirektion des Mittelstands. Sie setzt die Erfüllung der Bedingungen der beruflichen Zuverlässigkeit und gegebenenfalls der Qualifikation voraus.
Gastronomie und Getränkeausschank (Horeca)
Der Betrieb eines Gastronomiebetriebs oder eines Getränkeausschanks erfordert eine eigene Niederlassungsgenehmigung mit spezifischen Bedingungen (insbesondere hinsichtlich des Alkoholausschanks).
Hygiene und Lebensmittelsicherheit
Unabhängig von der Tätigkeit muss der Betreiber die Sicherheit der Lebensmittel gewährleisten: Einrichtung eines Eigenkontrollkonzepts auf Grundlage der HACCP-Prinzipien, Hygieneschulung des Personals und Einhaltung der Kontrollen der ALVA.
Häufige Fragen
Braucht man ein Diplom, um ein Lebensmittelgeschäft zu eröffnen?
Eine Niederlassungsgenehmigung ist erforderlich (Zuverlässigkeit und Qualifikation je nach Tätigkeit). Gastronomie und Getränkeausschank unterliegen einer spezifischen Genehmigung.
Bin ich als einfacher Arbeitnehmer betroffen?
Nicht für die Niederlassungsgenehmigung (sie gehört dem Betreiber). Sie bleiben jedoch an die Hygiene- und Lebensmittelsicherheitsvorschriften Ihres Betriebs gebunden.
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