Sie sind ein Bürger der Europäischen Union und möchten in Luxemburg arbeiten. Sie haben die Absicht, einen reglementierten Beruf als Selbstständiger, im Handel oder im Handwerk, einen Beruf im Gesundheitswesen oder eine sozialpädagogische Tätigkeit auszuüben. Das luxemburgische Recht stellte in Anwendung der Europäischen Richtlinie allgemeine Regeln über die akademische Anerkennung aufgestellt- Die nicht reglementierten Berufe sind ihrerseits ohne Anerkennung des Abschlusses zugänglich. Für zahlreihe Berufe sind Sie jedoch verpflichtet, eine Qualifikation vorzuweisen.

Sie haben den Wunsch, im lebensmittelsektor in Luxemburg zu arbeiten

Die handwerklichen Berufe im Lebensmittelsektor (Berufe der Liste A und B):

Liste ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
  • Speiseeishersteller,
  • Waffel- und Crèpe-Hersteller,
  • Bäcker-Konditor,
  • Fleischer,
  • Partyservice.

Hierfür werden dieselben Formalitäten gefordert wir für die übrigen Handwerksberufe.

Der Beruf des Gastwirts

Sie haben den Wunsch, sich als Gastwirt in Luxemburg niederzulassen. Die Ausübung des Berufs ist einer Niederlassungsgenehmigung untergeordnet, die insbesondere auf dem Besitz bestimmter Qualifikationen beruht.

Geforderte Qualifikationen und Anerkennung der BerufszeugnisseUm in Luxemburg die erforderlichen Qualifikationen nachzuweisen und den Beruf des Gastwirt auszuüben, muss der Leiter Folgendes vorlegen:

  • entweder eine berufliche Eignungsprüfung (DAP) oder gleichwertig (CATP, CAP, etc.) oder darüber hinaus (Abitur, Bachelor usw.)
  • oder eine zumindest 3-jährige Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU).

Der Bewerber aus der EU, der den Wunsch hat, sich als Gastwirt niederzulassen, ist verpflichtet, im Rahmen seines Antrags auf Niederlassungsgenehmigung Folgendes vorzulegen:

  • Eine Kopie seines Berufszeugnisses „Zugang zu den Berufen des Hotel- und Gaststättengewerbes“ des House of Training (oder gleichwertige Ausbildung),
  • Eine Kopie seiner Titel, Abschlüsse oder Berufszeugnisse,
  • Im Fall der Berufspraxis in einem anderen Land der Europäischen Union: eine Bescheinigung (EG-Bescheinigung oder gleichwertig) der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftslandes (im Allgemeinen eine Berufskammer).
Die Niederlassungsgenehmigung, der die Nachweise beizufügen sind, wird bei der nachstehenden Stelle beantragt:

Direction Générale PME, Entrepreneuriat et Marché Intérieur
(Generaldirektion KMU, Unternehmertum und Binnenmarkt)

(Service Droit d’Établissement – Niederlassungsabteilung)
BP 535
L-2937 Luxembourg
Tel:. (+352) 247 74 700

Die Liste der einzureichenden Schriftstücke finden Sie unter Guichet.lu :
https://guichet.public.lu/fr/entreprises/creation-developpement/autorisation-etablissement/commerce/horeca.html