Befreiung von der Arbeitserlaubnis
Bestimmte Familienangehörige eines EU-Bürgers sind von der Arbeitserlaubnis befreit, müssen diese Befreiung aber ausdrücklich beantragen.
Wer ist betroffen?
Die Befreiung gilt für den Ehepartner, den eingetragenen Partner oder das Kind eines Unionsbürgers (oder eines Angehörigen eines gleichgestellten Staates: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz), der bereits in Luxemburg arbeitet — auch wenn der Familienangehörige selbst Drittstaatsangehöriger ist.
Wie beantragen Sie die Befreiung?
Der Antrag wird schriftlich bei der Direction générale de l’immigration gestellt. Beizufügen sind in der Regel:
- Kopie eines gültigen Ausweisdokuments;
- Nachweis des Familienverhältnisses (Heirats-/Partnerschafts- oder Geburtsurkunde);
- Nachweis, dass der EU-Bürger in Luxemburg arbeitet.
Brauche ich als Ehepartner eines EU-Bürgers eine Arbeitserlaubnis?
Nein, Sie sind befreit — müssen aber eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis bei der Direction générale de l’immigration beantragen, sofern Sie Drittstaatsangehöriger sind.
Aktualisiert am 17.07.2026 · Quellen: geändertes Gesetz vom 29.08.2008, guichet.lu. Allgemeine Information, ersetzt keine individuelle Beratung.