Frankreich und Luxemburg unterzeichneten en bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen. In Anwendung dieses Abkommens ist das für die Besteuerung zuständige Land das Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Der in Luxemburg arbeitende französische Bürger zahlt seine Steuern grundsätzlich in Luxemburg.
Ihre Zeitarbeitsagentur wird Ihnen ein Gehalt zahlen, das bereits besteuert wurde.
In Luxemburg gilt die Quellenbesteuerung
Gemäß dem luxemburgischen Steuerrecht ist der Arbeitnehmer für den Einbehalt der Steuer zuständig.
Sie sind verpflichtet, sich eine Lohnsteuerkarte zu beschaffen, die wichtige Informationen wie die Steuerklasse oder Ihren Personenstand beinhaltet und dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, den Prozentsatz einzubehalten, der Ihrer geografischen und familiären Lage Rechnung trägt. Bitte händigen Sie Ihrem Arbeitgeber diese Karte vor dem Beginn Ihres Auftrags aus. Grundsätzlich wird die Lohnsteuerkarte automatisch erstellt.
Falls Sie ein Duplikat der Lohnsteuerkarte benötigen, ist es erforderlich, ein Antragsformular für die Erstellung einer Lohnsteuerkarte für Gebietsfremde bei der Administration des Contributions – Bureau RTS – Non-résidents (Finanzamt) einzureichen.
Das Formular ist zu ergänzen, zu unterzeichnen und mit den entsprechenden Belegen an dieselbe Anschrift zu senden. Sie werden eine Lohnsteuerkarte erhalten, die Sie bitte Ihrer Zeitarbeitsagentur übergeben.
Bitte vergessen Sie nicht :
- In Ermangelung der Vorlage der Lohnsteuerkarte bei Ihrem Arbeitgeber ab dem ersten Tag ist derselbe verpflichtet, den höchsten Steuereinbehalt auf der Grundlage der Steuerklasse 1 und eines Steuersatzes von 33 % anzuwenden. Dieser Steuersatz wird unmittelbar nach Eingang der Lohnsteuerkarte berichtet und die von Ihnen gezahlte Mehrsteuer wird Ihnen in der Folgewoche erstattet.
- Die Lohnsteuerkarte wird jährlich erneuert.
Erklärung Ihrer in Luxemburg erzielten Einkommen in Frankreich
Die Tatsache, dass Sie im Großherzogtum Luxemburg besteuert werden, befreit Sie nicht von der Einreichung einer Erklärung beim französischen Finanzamt. Dies bleibt eine gesetzliche Erklärungspflicht, auch wenn Ihre in Luxemburg erzielten Einkommen in Frankreich steuerbefreit sind.
Der Arbeitnehmer, der Bezüge und Gehälter aus luxemburgischer Quelle beanspruchen kann, ist jährlich verpflichtet, dem französischen Finanzamt seine Einkommen mit Hilfe von zwei Formularen zu erklären:
- Formular 2042 „Einkommenserklärung“
- Zusatzformular2042 C: in einem Umschlag übermittelt, sofern Sie im Vorjahr ihre ausländischen Einkommen erklärt haben. Andernfalls müssen Sie sich an Ihr Finanzamt wenden, um dieses Formular zu erhalten.
Die luxemburgischen Einkommen müssen im Rahmen 1, Zeilen AC bis DC (Gehälter) oder Zeile 1 AH bis 1 DH (Renten) der Erklärung 2042 C vermerkt werden.
Die in Luxemburg gezahlten Steuern sind in die Zeilen 1 AD bis 1 DD zu übernehmen.
Im Fall, dass der Steuerpflichtige über andere ausländische Einnahmen verfügt (Bsp. Einkommen aus Grundbesitz im Ausland), empfiehlt es sich, die Erklärung Nr. 2047 einzureichen.
Warum Ihre luxemburgischen Einkommen erklären ?
In Frankreich gilt die Regel des „effektiven Steuersatzes“. Die in Luxemburg erzielten Einkommen werden nicht in die Berechnungsgrundlage der französischen Steuer aufgenommen, aber sie ermöglichen die Bestimmung Ihres Steuersatzes in Frankreich.
Dies bedeutet, dass die französischen Steuerbehörden die Steuer auf die weltweiten Einkommen Ihres steuerlichen Haushalts berechnen werden (sie werden alle Ihre Einkommen summieren, um den Steuersatz zu bestimmen).
Der Betrag der in Frankreich fällig werdenden Steuer wird in der Folge anteilmäßig um die in Frankreich steuerbefreiten Einkommen verringert. Mit anderen Worten werden Sie in Frankreich nur auf Ihre französischen Einkommen besteuert, der angewandte Steuersatz berücksichtigt hingegen die Gesamtheit Ihrer Einkommen.
Bitte vergessen Sie nicht :
Sie werden in Frankreich nicht auf Ihre luxemburgischen Einkommen besteuert.
Trotzdem sind Sie unter Androhung von Bußgeld verpflichtet, dem französischen Finanzamt diese Einkommen zu erklären.
Mehr über den Status des grenzüberschreitenden Arbeitnehmers können Sie dem „Leitfadens für französisch-luxemburgische grenzüberschreitende Arbeitnehmer“ entnehmen, der vom CRD EURES / FRONTALIERS Grand Est herausgegeben wird.