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Kindergeld für Grenzgänger: die Formulare KG1 und KG51

Aktualisiert am 16/10/2026

Das Wichtigste

  • Für das deutsche Kindergeld stellen Sie den Antrag KG1 mit der Anlage Kind bei der Familienkasse.
  • Bei grenzüberschreitenden Fällen kommen die Anlage Ausland (KG51) und die Arbeitgeberbescheinigung (KG54) hinzu.
  • Ein Merkblatt für grenzüberschreitende Fälle ist in mehreren Sprachen verfügbar.
  • Welches Land vorrangig zahlt, bestimmen die EU-Prioritätsregeln — das andere Land zahlt ggf. einen Unterschiedsbetrag.
  • Ausfüllhilfe Feld für Feld für KG 1, Anlage Kind, Anlage Ausland (KG 51) und KG 54 – mit der zuständigen Familienkasse für Fälle mit Frankreich und Luxemburg.

Welche Formulare brauchen Sie?

1Antrag KG1 + Anlage Kind

Der Hauptantrag bei der Familienkasse, mit einer Anlage pro Kind. Formulare der Familienkasse.

2Anlage Ausland (KG51)

Pflicht, sobald ein Elternteil oder Kind im Ausland wohnt, arbeitet oder ausländische Leistungen bezieht.

3Arbeitgeberbescheinigung (KG54)

Für Grenzgänger: Nachweis der Beschäftigung; Selbstständige nutzen Gewerbeanmeldung oder Steuerbescheid.

Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in Luxemburg? Die luxemburgischen Familienleistungen der CAE und der Unterschiedsbetrag sind in unserem Bereich Deutschland–Luxemburg erklärt.

So füllen Sie die Formulare aus – Feld für Feld

Diese Ausfüllhilfe folgt den aktuellen Vordrucken der Familienkasse: KG 1 (Fassung 01.25, Stand September 2025), Anlage Kind (01.25, Stand September 2025), Anlage Ausland KG 51 (01.26, Stand Juli 2026), Arbeitgeberbescheinigung KG 54 (01.26, Stand April 2026) und Anlage EU (01.26, Stand Juli 2026). Laden Sie die Vordrucke immer direkt bei der Familienkasse herunter: Die Links unten führen auf die Originale.

1. Antrag auf Kindergeld (KG 1)

KG 1 als PDF bei der Familienkasse – ein Antrag pro Familie, dazu eine Anlage Kind für jedes Kind.

Feld Was Sie eintragen Darauf achten
Kopf Kindergeld-Nr. (nur, wenn Sie schon eine haben), Telefonnummer für Rückfragen, Anzahl der beigefügten „Anlage Kind“. Wohnen Sie in Frankreich, geben Sie die Telefonnummer mit Ländervorwahl an.
1 Antragstellende Person Steuer-ID, Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, vollständige Anschrift mit Staat, Familienstand. Die Steuer-ID ist „soweit vergeben“ Pflicht. Sie steht zum Beispiel auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder im Steuerbescheid. Haben Sie keine, beantragen Sie sie beim Bundeszentralamt für Steuern – das geht auch mit Wohnsitz im Ausland.
2 Ehe- oder Lebenspartner, anderer Elternteil im Haushalt Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Steuer-ID „soweit vergeben“; die Anschrift nur, wenn sie von Ihrer abweicht. Diese Person unterschreibt am Ende mit, wenn sie einverstanden ist, dass Sie das Kindergeld erhalten. Sind Sie sich nicht einig, informieren Sie die Familienkasse.
3 Zahlungsweg IBAN, BIC und Bank; ankreuzen, wer Kontoinhaber ist. Gehört das Konto nicht Ihnen, tragen Sie den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ein.
4 Empfangsberechtigte Person Nur ausfüllen, wenn der Bescheid an jemand anderen gehen soll, etwa an Ihre Steuerberatung oder einen Anwalt. Sonst frei lassen.
5 und 6 Weitere Kinder 5: Kinder, für die bereits Kindergeld gezahlt wird, mit Familienkasse und Kindergeldnummer. 6: eigene Kinder, für die eine andere Person Kindergeld bezieht. Unter 6 gehören zum Beispiel Kinder aus einer früheren Beziehung, die beim anderen Elternteil leben.
Unterschriften Datum und Ihre Unterschrift, darunter die Einverständniserklärung der unter 2 genannten Person. Auf Papier gilt der Antrag nur mit Unterschrift (online mit BundID entfällt sie). Per E-Mail oder mündlich ist kein Antrag möglich.

2. Anlage Kind (eine pro Kind)

Anlage Kind als PDF – im Kopf stehen Ihr Name, das Datum des Hauptantrags und die laufende Nummer des Kindes.

Feld Was Sie eintragen Darauf achten
1 Angaben zum Kind Steuer-ID des Kindes („soweit vergeben“ Pflicht), Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit; eine Anschrift nur, wenn das Kind nicht bei Ihnen wohnt, mit Grund (z. B. Ausbildung, Großeltern). Hat Ihr Kind keine deutsche Steuer-ID, etwa weil es in Frankreich lebt, gelten andere Identifikationsnachweise – welche, sagt Ihnen die Familienkasse.
2 Kindschaftsverhältnis Für Sie, Ihren Partner und gegebenenfalls eine andere Person ankreuzen: leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind. Bei „zu einer anderen Person“ (z. B. dem anderen Elternteil) Name, Geburtsdatum, letzte bekannte Anschrift und Staatsangehörigkeit angeben. Bei Adoption den Annahmebeschluss beifügen.
3 Volljähriges Kind Nur ab 18 Jahren oder kurz davor: Schule, Studium oder Ausbildung, Freiwilligendienst, Übergangszeit von höchstens vier Monaten, Arbeitsuche; dazu Abschluss, Erwerbstätigkeit mit Wochenstunden und eine Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Nachweise beilegen, etwa eine Schulbescheinigung. Bei Arbeitsuche oder fehlendem Ausbildungsplatz zusätzlich den Vordruck KG 11a.
4 Bisheriger Kindergeldbezug Wurde für dieses Kind schon Kindergeld beantragt oder bezogen, von Ihnen oder Ihrem Partner? Dann Zeitraum, Familienkasse und Kindergeldnummer. Gefragt ist auch nach einem früheren Antrag, nicht nur nach Zahlungen.
5 Öffentlicher Dienst Nur, wenn Sie oder Ihr Partner im öffentlichen Dienst arbeiten (Einrichtung des Bundes, Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter). Sonst „nein“.
6 Leistungen aus dem Ausland Kindbezogene Geldleistungen einer Stelle außerhalb Deutschlands in den letzten fünf Jahren: Leistung, Monatsbetrag, Zeitraum, leistende Stelle, Aktenzeichen. Familienleistungen der französischen CAF gehören hierher; als Aktenzeichen bietet sich Ihre CAF-Nummer (numéro d’allocataire) an.
7 Tätigkeit im Ausland Haben Sie oder Ihr Partner in den letzten fünf Jahren a) außerhalb Deutschlands gearbeitet, b) bei einer ausländischen Dienststelle oder den NATO-Streitkräften oder c) als entsandte Person? Dann Name, Zeitraum, Arbeitgeber und Ort oder Land. Arbeitet Ihr Partner in Frankreich – oder haben Sie selbst in den letzten fünf Jahren dort gearbeitet –, lautet die Antwort bei a) „ja“.

3. Anlage Ausland (KG 51)

Anlage Ausland als PDF – Pflicht, sobald ein Elternteil oder ein Kind im Ausland wohnt oder arbeitet oder ausländische Leistungen bezogen werden. Für Grenzgänger ist sie damit immer fällig. In Druckschrift ausfüllen.

Feld Was Sie eintragen Darauf achten
Kopf Kindergeld-Nr., Name der antragstellenden Person und das Datum des Hauptantrags („zum Antrag … vom“). Dasselbe Datum wie auf dem KG 1.
Wohnsitz in Deutschland Nur, wenn Sie in Deutschland wohnen: Steuer-ID bzw. Kenn- oder Versicherungsnummer, Nachweis per Miet- oder Kaufvertrag oder Vermieterbescheinigung. Wohnen Sie in Frankreich, bleibt dieser Block leer.
1 Allgemeine Angaben Zeitpunkt der Einreise (Monat/Jahr). Der Vordruck sagt nicht, was Pendler ohne Umzug nach Deutschland eintragen: Fragen Sie im Zweifel bei der Familienkasse nach, statt zu raten.
2 Auslandskinder Lebt ein Kind im Ausland? Bei „ja“: Vorname, Land, seit wann, ausländische Identifikations- oder Versicherungsnummer. Lebt die Familie in Frankreich, lautet die Antwort „ja“.
3 Ausländische Familienleistungen Leistungen einer Stelle außerhalb Deutschlands, derzeit, in den letzten fünf Jahren oder beantragt: Kind, Leistung, Zeitraum, Monatsbetrag, Stelle. Auch beantragte, noch nicht bewilligte Leistungen angeben.
4.1 Ihre Erwerbstätigkeit a) Beschäftigung: Arbeitgeber, seit/bis, Wochenstunden, Beschäftigungsort; b) Selbständigkeit; c) keine Erwerbstätigkeit (wovon Sie leben); d) Arbeitsuche. Dazu: In Deutschland renten- und krankenversichert? Bei laufender Beschäftigung in Deutschland Lohnabrechnungen oder Kontoauszüge beilegen und die ausgefüllte KG 54 vorlegen. Sind Sie in Deutschland sozialversichert, verlangt der Vordruck den „Versicherungsschein“; wenn nicht, den Grund (z. B. Versicherung im Ausland).
4.2 und 4.3 Unterbrechungen, Renten Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft, Kindererziehung oder Arbeitsunfall, jeweils mit Geldleistung (z. B. Elterngeld, Arbeitslosengeld), Zeitraum und Stelle; Renten oder Versorgungsbezüge. Elternzeit mit Elterngeld gehört unter 4.2.
5 Ihr Partner bzw. der andere Elternteil Dieselben Fragen für die zweite Person: Arbeitgeber, Zeitraum, Wochenstunden, Beschäftigungsort, Sozialversicherung in Deutschland, Unterbrechungen, Renten. Diese Angaben entscheiden, welches Land vorrangig zahlt (Tabelle unten). Arbeitet die Person in Deutschland, lassen Sie auch für sie eine KG 54 ausfüllen.

4. Arbeitgeberbescheinigung (KG 54)

KG 54 als PDF – auszufüllen vom Arbeitgeber, und zwar immer, wenn ein Elternteil in Deutschland oder bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Feld Was eingetragen wird Darauf achten
Kopf (füllen Sie aus) Name der kindergeldberechtigten Person und Kindergeld-Nr. Kindergeldberechtigt ist, wer den Antrag stellt – nicht unbedingt der Elternteil, der in Deutschland arbeitet. Wer beschäftigt ist, steht im nächsten Feld.
Arbeitnehmer und Beschäftigung Name und Geburtsdatum; seit wann beschäftigt (unbefristet oder befristet bis) bzw. Zeitraum einer früheren Beschäftigung. Bei befristetem Vertrag das Enddatum eintragen lassen.
Entsendung Nur bei Entsendung in einen ausländischen Betrieb, mit dessen Sitz. Für Grenzgänger meist ohne Belang.
Arbeitszeit Regelmäßige Wochenstunden, davon im Homeoffice. Die Arbeitszeit ist laut Vordruck „in jedem Fall“ anzugeben, die Homeoffice-Stunden eingeschlossen.
Mutterschutz, Elternzeit Zeiträume, falls zutreffend. Elternzeit nur bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis.
Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit „besteht/bestand“ oder „besteht/bestand nicht, weil …“. Für Grenzgänger, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, zählt dieses Kreuz: Ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit ist eine der Voraussetzungen für Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Lohnsteuer Nur ohne Anmeldung im ELStAM-Verfahren: Liegt eine Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts vor? Wenn ja, legt der Arbeitgeber eine Kopie bei.
Abschluss Datum, Name, Anschrift und Telefon des Arbeitgebers, Firmenstempel, Unterschrift. Stempel und Unterschrift nicht vergessen.
Und die Anlage EU? Die Anlage EU (KG 1-AnEU) ist für Antragsteller mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Staats gedacht und fragt nach Wohnsitz in Deutschland, Einreise, Daueraufenthaltsrecht, Erwerbstätigkeit und Sozialversicherung. Reichen Sie ohnehin die Anlage Ausland ein – als Grenzgänger der Regelfall –, ist die Anlage EU nicht erforderlich.

5. Ihr Fall: Wer zahlt zuerst, welche Familienkasse?

Ihre Situation Vorrangig zahlt Zuständige Familienkasse
Sie wohnen mit den Kindern in Frankreich und arbeiten in Deutschland; Ihr Partner arbeitet in Frankreich. Frankreich (CAF): Beide Ansprüche beruhen auf einer Beschäftigung, dann zählt das Wohnland der Kinder. Deutschland zahlt höchstens einen Unterschiedsbetrag. Familienkasse Baden-Württemberg West, 76088 Karlsruhe
Sie wohnen mit den Kindern in Frankreich und arbeiten in Deutschland; Ihr Partner arbeitet nicht, oder Sie sind alleinerziehend. Deutschland: 259 € pro Kind und Monat (seit 1. Januar 2026). Sind die französischen Leistungen höher, zahlt die CAF gegebenenfalls die Differenz. Familienkasse Baden-Württemberg West, 76088 Karlsruhe
Beide Eltern arbeiten in Deutschland, die Familie wohnt in Frankreich. Deutschland: Die Beschäftigung geht dem Wohnsitz vor. Familienkasse Baden-Württemberg West, 76088 Karlsruhe
Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in Luxemburg oder Frankreich; Ihr Partner arbeitet in Deutschland. Deutschland als Wohnland der Kinder; das andere Land zahlt gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag. Fälle mit Luxemburg: Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland, 55149 Mainz; Fälle mit Frankreich: Karlsruhe
Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in Luxemburg oder Frankreich; Ihr Partner arbeitet nicht. Ihr Beschäftigungsland (Luxemburg: CAE, Frankreich: CAF). Deutsches Kindergeld gibt es nur als Unterschiedsbetrag, wenn die dortige Leistung niedriger ist. Luxemburg: Mainz; Frankreich: Karlsruhe

So steht es im Merkblatt KG 52 EU (Stand Januar 2026): Vorrangig zuständig ist der Staat, in dem eine Beschäftigung ausgeübt wird; bestehen Ansprüche aus denselben Gründen, zahlt vorrangig der Staat, in dem das Kind wohnt. Im nachrangigen Staat ruht der Anspruch in Höhe der vorrangigen Leistung. Getrennt lebende Eltern, Rentner, entsandte Arbeitnehmer und Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Elternzeit) sind Sonderfälle: Fragen Sie unsere Juristen.

6. Häufige Fehler

  • Anlage Ausland vergessen: Sie ist Pflicht, sobald ein Elternteil oder ein Kind im Ausland wohnt oder arbeitet.
  • KG 54 lückenhaft: Die Arbeitszeit ist „in jedem Fall“ anzugeben; Firmenstempel und Unterschrift des Arbeitgebers gehören dazu.
  • CAF-Leistungen nicht angegeben: Französische Familienleistungen gehören in die Anlage Kind (Punkt 6) und in die Anlage Ausland (Punkt 3), auch wenn sie erst beantragt sind.
  • Falsche Person als Antragsteller: Das Kindergeld erhält, wer das Kind in seinem Haushalt hat. Leben Sie zusammen, bestimmen Sie gemeinsam, wer es bekommt (zweite Unterschrift im KG 1). Im Beispiel des Merkblatts KG 52 EU arbeitet der Vater in Deutschland und wohnt dort, das Kind lebt bei der nicht erwerbstätigen Mutter in Frankreich: Das deutsche Kindergeld steht der Mutter zu.
  • Zu spät beantragt: Rückwirkend zahlt die Familienkasse höchstens für die letzten sechs Kalendermonate vor Eingang des Antrags.
  • Änderungen nicht gemeldet: Beginn oder Ende einer Beschäftigung, eine Entsendung oder ein Umzug müssen der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Meldung an andere Behörden genügt nicht.

7. Diese Unterlagen legen Sie bei

  • eine Anlage Kind pro Kind und die Anlage Ausland (KG 51);
  • die vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung (KG 54), auch für Ihren Partner, wenn er oder sie in Deutschland arbeitet;
  • Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bzw. Kontoauszüge bei laufender Beschäftigung in Deutschland, dazu den „Versicherungsschein“, wenn Sie hier sozialversichert sind;
  • eine Kopie der Geburtsurkunde jedes Kindes oder ein anderes amtliches Dokument mit gleicher Beweiskraft;
  • für Kinder ab 18 Jahren: Schul-, Studien- oder Ausbildungsnachweis, gegebenenfalls den Vordruck KG 11a;
  • bei Selbständigkeit: Gewerbeanmeldung und Steuerbescheid; bei Wohnsitz in Deutschland: Miet- oder Kaufvertrag bzw. Vermieterbescheinigung.

8. Wohin mit dem Antrag?

1Online

Über den Online-Antrag der Familienkasse. Mit BundID geht er vollständig elektronisch und ohne Unterschrift; ohne BundID drucken Sie ihn aus, unterschreiben und schicken ihn per Post.

2Per Post

Fälle mit Frankreich: Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden-Württemberg West, 76088 Karlsruhe. Fälle mit Luxemburg oder Belgien: Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland, 55149 Mainz.

3Über die Kasse am Wohnort

Sie können den Antrag auch beim zuständigen Träger für Familienleistungen an Ihrem Wohnort abgeben, in Frankreich in der Regel Ihre CAF. Er leitet ihn an die zuständige Familienkasse weiter.

Rückfragen aus dem Ausland: Familienkasse unter +49 911 12031010. Die Vordrucke gibt es auf der Formularseite der Familienkasse auch auf Französisch, das Merkblatt für grenzüberschreitende Fälle in 16 Sprachen.

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Häufige Fragen

Welche Formulare gelten für Grenzgänger?

KG1 mit Anlage Kind, ergänzt um die Anlage Ausland (KG51) und die Arbeitgeberbescheinigung (KG54).

Wo finde ich die Formulare?

Im Download-Bereich der Familienkasse auf arbeitsagentur.de – inklusive mehrsprachigem Merkblatt für grenzüberschreitende Fälle.

Welches Land zahlt zuerst?

Das bestimmen die EU-Prioritätsregeln (Beschäftigung, Wohnland der Kinder); das nachrangige Land zahlt gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag.

Wer füllt die Arbeitgeberbescheinigung KG 54 aus?

Ihr Arbeitgeber in Deutschland. Er bescheinigt Beschäftigungszeitraum, Wochenstunden (davon Homeoffice), Mutterschutz oder Elternzeit und das Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit und unterschreibt mit Firmenstempel. Sie tragen oben nur den Namen der kindergeldberechtigten Person und die Kindergeldnummer ein.

Brauche ich als Grenzgänger die Anlage EU?

In der Regel nicht. Die Anlage EU ist für Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR-Staats gedacht und entfällt, wenn Sie ohnehin die Anlage Ausland (KG 51) einreichen. Diese ist Pflicht, sobald ein Elternteil oder ein Kind im Ausland wohnt oder arbeitet.

Welche Familienkasse ist für Grenzgänger zuständig?

Für Fälle mit Frankreich oder der Schweiz die Familienkasse Baden-Württemberg West, 76088 Karlsruhe, für Fälle mit Luxemburg oder Belgien die Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland, 55149 Mainz (Merkblatt KG 52 EU, Stand Januar 2026). Wohnen Sie im Ausland, können Sie den Antrag auch beim dortigen Träger für Familienleistungen abgeben, der ihn weiterleitet.

Aktualisiert am 16. Oktober 2026

Quellen: Familienkasse / Bundesagentur für Arbeit (Vordrucke KG 1, Anlage Kind, KG 51, KG 54, Anlage EU), Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (Stand Januar 2026), Merkblatt Kindergeld (Stand Juli 2026) – geprüft am 16. Oktober 2026.

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