Sie haben nur in Luxemburg qearbeitet
Luxemburg ist lediglich zuständig :
- wenn Sie mindestens 12 Monate im Bezugszeitraum von letzten 3 Jahren bei der Sozialversicherung angemeldet werden,
- oder wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit auf eine Berufskrankheit oder einen Unfall (beruflich oder nicht beruflich) zurückzuführen ist.
Sie müssen Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente an die „Caisse de Pension luxembourgeoise“ stellen.
Sie haben in mehreren EU-Staaten gearbeitet
Die Koordinierung der versicherungsdauergebundenen Systeme wird in Artikel 44 der Verordnung 883/2004 EG entsprechend der Altersrentensysteme geregelt. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente werden „erworben“, wobei die zuvor erworbenen Ansprüche nicht verloren gehen können.
In der Praxis muss jedes Mitgliedsland zunächst auf der Basis der nationalen Gesetzgebung feststellen, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderung vorliegt.
Danach errechnet der Staat den Rentenanspruch so als ob alle Versicherungszeiten aller Mitgliedsländer zusammen auf seinem eigenen Staatsgebiet erfüllt worden wären. Dadurch wird ein theoretischer Betrag ermittelt. Schließlich wird die konkrete Rente entsprechend dem Anteil der tatsächlich in diesem Staat erfüllten Versicherungszeiten errechnet.
Voraussetzungen in Deutschland
In Deutschland muss der versicherte nachweisen, dass er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Monate lang Rentenversicherungsbeiträge geleistet hat.
Darüber hinaus muss der Versicherte eine Wartezeit (Versicherungszeit) von fünf Jahren nachweisen. Diese Renten werden auch nur geleistet, wenn die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Voraussetzungen in Luxemburg
- Die Erwerbsminderung muss als solche anerkannt werden,
- der Empfänger einer Invalidenpension kann sowohl einer Lohnbeschäftigung nachgehen als auch eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Voraussetzung ist jedoch dass die jährlichen Einkünfte aus diesen beruflichen Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel des jährlichen sozialen Mindestlohnes betragen;
- am 65. Lebensjahr des Versicherten wird die Invalidenpension automatisch in eine Alterspension umgewandelt;
- die Wartezeit muss erfüllt werden. Dies ist der Fall wenn der Betroffene während der letzten 3 Jahre vor Beginn der festgestellten Invalidität oder dem Ende des Krankengeldes Versicherungszeiten1 von mindestens 12 Monaten, bestehend aus Zeiten der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung oder der fakultativen Versicherung, nachweisen kann.