Sie sind Grenzgängerin
Sachleistungen
Sie können die Sachleistungen in Anspruch nehmen, wenn Sie eine Mindestarbeitszeit und einen Beitrag zur Mutterschaftsversicherung ab dem Beginn der Schwangerschaft oder ab dem Zeitpunkt des Beginns Ihrer vorgeburtlichen Ruhezeit (6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) nachweisen.
Ab dem Tag der Meldung Ihrer Schwangerschaft bis zum letzten Tag des 5. Monats wird die Pflege zum üblichen Satz übernommen.
Nur Ihre obligatorischen vorgeburtlichen Untersuchungen werden zu 100 %, im Rahmen der Basistarife der Krankenversicherung, übernommen. Es handelt sich um die 7 pränatalen Konsultationen mit Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme, die ergänzenden Untersuchungen wie Blutgruppensuche, Serologie (Toxoplasmose, Hepatitis B, Röteln, Syphilis, HIV-Test) und 8 Geburtsvorbereitungssitzungen. Die ersten beiden Ultraschalluntersuchungen werden zu 70 % erstattet.
Vom ersten Tag bis zum 6. Monat der Schwangerschaft bis zum 12. Tag nach der Entbindung werden alle medizinischen und pharmazeutischen Kosten, Laboranalysen und -untersuchungen sowie Apparatur- und Krankenhausuntersuchungen zu 100% erstattet, unabhängig davon, ob sie mit der Schwangerschaft in Zusammenhang stehen oder nicht.
Sie haben die Wahl, sich in Frankreich oder in Deutschland behandeln zu lassen, vorausgesetzt, Sie sind bei der Krankenkasse Ihres Wohnsitzes mit einem tragbaren S1-Dokument registriert, das Ihnen die Primärkasse für Krankenversicherung Ihres Arbeitsplatzes zur Verfügung stellen kann.
ANMERKUNG : Wenn Sie über eine zusätzliche Krankenversicherung verfügen, kann diese Ihnen die Kosten erstatten, die von der Mutterschaftsversicherung nicht übernommen würden.
Geldleistungen
Sie können auch Geldleistungen in Anspruch nehmen, wenn :
- eine Mindestzahl von Arbeitsstunden in einem Bezugszeitraum nachweisen,
- Sie müssen mindestens 10 Monate zum voraussichtlichen Geburtstermin in der Krankenversicherung – Mutterschaft versichert sein.
Wenn Sie zuvor in einem anderen Land gearbeitet haben, können Sie sich mit dem Formular E 104, das Ihnen die Krankenkasse am Ort Ihrer letzten Beschäftigung ausstellt, für Ihre früheren Versicherungszeiten qualifizieren lassen.
Sie sind mit einem bei der Kranken- und Mutterschaftsversicherung angemeldeten Grenzgänger versichert
Sie können die Sachleistungen in Ihrem Wohnland erhalten, wenn Sie sich bei Ihrer regionalen Krankenkasse mit einem Formular S1 angemeldet haben, das Ihnen von der primären Krankenkasse des Arbeitsplatzes des Grenzgängers ausgestellt werden kann, wenn Sie Sie in Deutschland wohnhaft sind.
Wenn Sie in einem anderen Staat wohnhaft sind, müssen Sie sich auch bei der Krankenkasse Ihres Wohnsitzes mit einem tragbaren S1-Dokument anmelden, das Ihnen die Primärkasse für Krankenversicherung am Arbeitsplatz des Grenzgängers ausstellen kann.
Als mitversichert haben Sie keinen Anspruch auf Geldleistungen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an und die zuständigen Sozialkassen.