Kündigungsschutz genießen:
Schwängere
Ist Ihre Schwangerschaft ärztlich bestätigt, können Sie mit Ausnahme einiger Sonderfälle, die der Zustimmung der Arbeitsaufsichtsbehörde bedürfen, nicht gekündigt werden.
Es ist möglich, den Arbeitgeber innerhalb der zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren.
Der Kündigungsschutz besteht bis einschließlich des 4. Monats nach der Entbindung (falls Sie keine Elternzeit nehmen).
Arbeitnehmer in Elternzeit
Wenn Sie sich in Elternzeit befinden, kann Ihnen in dieser gesamten Zeit keine ordentliche Kündigung eingerichtet werden. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Tag der Beantragung der Elternzeit.
Dennoch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihnen in Ausnahmefällen zu kündigen, sofern die zuständige Aufsichtsbehörde dies für zulässig erklärt.
Schwerbehinderte Menschen
Möchte der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen kündigen, der seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt ist, muss er zunächst die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einholen.
Mitglieder des Betriebsrates
Die Mitglieder des Betriebsrats können während Ihres Mandates und ein Jahr nach dessen Ende nicht gekündigt werden. Währenddessen ist nur eine außerordentliche Kündigung mit der Genehmigung des Betriebsrats möglich.