Weiterbildung finanzieren: der Steuerabzug
Sie bilden sich auf eigene Initiative weiter? Ihre Ausgaben für die berufliche Fortbildung können Ihr in Luxemburg steuerpflichtiges Einkommen mindern.
- Die Ausgaben für die berufliche Fortbildung (die für Ihren aktuellen Beruf notwendig sind) sind vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig.
- Jeder Arbeitnehmer erhält von Amts wegen einen Mindestpauschbetrag von 540 €/Jahr für Werbungskosten; darüber hinaus können die tatsächlichen Kosten, die diese Schwelle übersteigen, gegen Nachweis abgezogen werden.
- Ausbildungen im Hinblick auf einen Berufswechsel oder einen zukünftigen Beruf sind nicht abzugsfähig.
Was abzugsfähig ist
Jede in Luxemburg auf ihr Arbeitseinkommen steuerpflichtige Person kann die Ausgaben für die berufliche Fortbildung abziehen, die für die Ausübung ihres aktuellen Berufs notwendig sind: Einschreibegebühren, Kauf von Büchern usw. Ein Pauschbetrag von 540 € pro Steuerjahr wird von Amts wegen gewährt (Werbungskosten); wenn Ihre tatsächlichen Ausbildungskosten diesen Betrag übersteigen, können Sie die Differenz geltend machen.
Und für Grenzgänger?
Als Grenzgänger ist Ihr luxemburgisches Gehalt in Luxemburg steuerpflichtig: Sie können diese Kosten daher in Ihrer luxemburgischen Steuererklärung (oder Ihrem Jahresausgleich, décompte annuel) geltend machen. Achten Sie darauf, dieselben Kosten nicht doppelt auf deutscher Seite abzuziehen – in der Regel sind sie dem in Luxemburg besteuerten Einkommen zuzurechnen.
Häufige Fragen
Kann ich als Grenzgänger meine Weiterbildungskosten abziehen?
Ja, wenn Ihr Gehalt in Luxemburg steuerpflichtig ist: Die Fortbildungskosten für Ihren aktuellen Beruf werden über den Pauschbetrag von 540 € hinaus in Ihrer luxemburgischen Besteuerung abgezogen.
Ist eine Ausbildung für einen Berufswechsel abzugsfähig?
Nein: Nur die für Ihren aktuellen Beruf notwendigen Ausbildungen sind abzugsfähig, nicht solche, die auf einen Wechsel oder eine zukünftige Ausübung abzielen.
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