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Entsendung nach Luxemburg: Die Steuern

Mise à jour le 26/08/2026

Arbeitgeber · Entsendung · Luxemburg

Entsendung nach Luxemburg: Die Steuern

Wo wird das Gehalt Ihres nach Luxemburg entsandten Arbeitnehmers besteuert? Das Abkommen zwischen Luxemburg und dem Wohnsitzland sowie die 183-Tage-Regel bestimmen den Besteuerungsstaat.

Aktualisiert: Juli 2026

Das Wesentliche

  • Anzuwenden ist das Abkommen zwischen Luxemburg (Tätigkeitsstaat) und dem Wohnsitzstaat, nicht dem Sitzstaat des Unternehmens.
  • Grundsatz: Besteuerung dort, wo gearbeitet wird (Luxemburg).
  • Ausnahme — die 183-Tage-Regel: Besteuerung bleibt im Wohnsitzstaat bei drei kumulativen Bedingungen.

Welches Abkommen?

Für einen nach Luxemburg entsandten Arbeitnehmer gilt das Abkommen zwischen Luxemburg (Tätigkeitsort) und dem Wohnsitzstaat — z. B. das französisch-luxemburgische Abkommen für einen in Frankreich Ansässigen.

Die 183-Tage-Regel

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich in Luxemburg steuerpflichtig. Er kann jedoch im Wohnsitzstaat steuerpflichtig bleiben, wenn die drei folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Aufenthalt in Luxemburg höchstens 183 Tage im maßgeblichen Zeitraum;
  2. das Entgelt wird von einem in Luxemburg nicht ansässigen Arbeitgeber gezahlt;
  3. das Entgelt wird nicht von einer Betriebsstätte in Luxemburg getragen.
Punkt der Wachsamkeit: Die drei Bedingungen sind kumulativ. Fehlt eine, wird das Gehalt in Luxemburg steuerpflichtig, grundsätzlich ab dem ersten Tag.
Grenzgängerstatus: Die Abkommen sehen für Grenzgänger besondere Regeln vor (u. a. Toleranzschwellen für außerhalb Luxemburgs gearbeitete Tage), die von der 183-Tage-Regel abweichen können. Im Einzelfall zu prüfen.

Die steuerlichen Pflichten Ihres Arbeitnehmers

Wer in Luxemburg eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt, braucht eine Steuerkarte. Sie wird jedoch von Amts wegen erstellt und aktualisiert: nur ein Wechsel der Adresse oder des Personenstands erfordert einen Schritt Ihres Arbeitnehmers.

  • Formular 164 NR — Steuerkarte für Nichtansässige
  • Formular 100 F — Einkommensteuererklärung; sie ist nicht auf Nichtansässige beschränkt

Luxemburg kennt drei Steuerklassen: 1, 1a und 2.

Verheiratete Nichtansässige werden seit dem Steuerjahr 2018 von Rechts wegen in Klasse 1 besteuert, und zwar allein auf ihre luxemburgischen Einkünfte. Auf gemeinsamen Antrag ist Klasse 2 möglich, sofern sie einem Ansässigen gleichgestellt werden (Art. 157ter des Einkommensteuergesetzes). Die Steuerkarte weist dann einen Steuersatz aus, der auf dem Welteinkommen des Haushalts berechnet wird.

impotsdirects.public.lu — geprüft am 26.08.2026

Häufige Fragen

Welches Abkommen gilt bei Entsendung nach Luxemburg?
Das Abkommen zwischen Luxemburg (Tätigkeitsort) und dem Wohnsitzstaat, z. B. das französisch-luxemburgische Abkommen.
Bleibt mein Arbeitnehmer im Wohnsitzland steuerpflichtig?
Ja, wenn die drei Bedingungen der 183-Tage-Regel erfüllt sind: höchstens 183 Tage in Luxemburg, Entgelt von einem dort nicht ansässigen Arbeitgeber, keine Betriebsstätte trägt die Kosten.
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