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Entsendung nach Luxemburg: Die Sozialversicherung

Mise à jour le 20/07/2026

Arbeitgeber · Entsendung · Luxemburg

Entsendung nach Luxemburg: Die Sozialversicherung

Die Entsendung erlaubt es, Ihren Arbeitnehmer in der Sozialversicherung seines Herkunftslands zu belassen, statt ihn in Luxemburg anzumelden — unter Bedingungen, mit der A1-Bescheinigung als Nachweis.

Aktualisiert: Juli 2026

Das Wesentliche

  • Ohne Entsendung wäre ein in Luxemburg tätiger Arbeitnehmer bei der luxemburgischen Sozialversicherung (CCSS) versichert.
  • Die Entsendung erlaubt den Verbleib im Herkunftssystem bis zu 24 Monaten (Verordnung EU 883/2004), ohne Ersatz einer anderen entsandten Person.
  • Die A1-Bescheinigung ist vor Abreise zu beantragen und bei Kontrolle der ITM vorzulegen.

Der Grundsatz: Verbleib im Herkunftssystem

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer im Land seiner Tätigkeit versichert: Ein in Frankreich ansässiger, in Luxemburg tätiger Arbeitnehmer wäre also bei der luxemburgischen Sozialversicherung. Die Entsendung bildet eine Ausnahme: Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bleibt der Arbeitnehmer während seines Einsatzes dem Recht des Entsendestaats unterworfen.

Drei Folgen, solange die Dauer unter 24 Monaten bleibt:

  1. der Arbeitgeber muss sich nicht bei der luxemburgischen Sozialversicherung anmelden und dort keine Beiträge zahlen;
  2. der Arbeitnehmer zahlt weiter Beiträge im Entsendeland;
  3. er behält die Leistungen dieses Systems.

Die A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung belegt den Verbleib in der Herkunfts-Sozialversicherung und ist vor Beginn der Entsendung zu beantragen.

Punkt der Wachsamkeit: Ohne gültige A1-Bescheinigung kann die ITM bei einer Kontrolle die Anmeldung und Beiträge in Luxemburg verlangen — mit Risiko einer Doppelverbeitragung. Das Dokument ist mit dem Sozialausweis bereitzuhalten.
Über 24 Monate? Verlängerung durch Ausnahmevereinbarung (Art. 16 der Verordnung 883/2004), rechtzeitig zu beantragen.

Häufige Fragen

Bleibt mein Arbeitnehmer in Luxemburg in seiner Herkunftsversicherung?
Ja, im Rahmen einer Entsendung und bis zu 24 Monaten, sofern er keine andere entsandte Person ersetzt. Die A1-Bescheinigung belegt dies.
Muss der Arbeitgeber in Luxemburg Beiträge zahlen?
Nein während der Entsendung: Die Beiträge werden weiter im Entsendeland gezahlt; keine Anmeldung bei der CCSS.
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