Die Steuererklärung in Frankreich
Als in Frankreich ansässige Person geben Sie Ihre Einkünfte jedes Jahr an.
Als in Frankreich ansässige Person ist der Steuerpflichtige verpflichtet, in seinem Wohnsitzstaat jedes Jahr eine Steuererklärung abzugeben.
Wurden die ausländischen Einkünfte im Herkunftsstaat bereits besteuert, ist die außerhalb Frankreichs gezahlte Steuer gemäß dem Abkommen nicht abziehbar, eröffnet aber Anspruch auf ein von der französischen Steuer abziehbares Steuerguthaben.
Nach dem im Abkommen festgelegten Modell entspricht das Steuerguthaben dem Betrag der französischen Steuer, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Der Betrag dieser Einkünfte (vor Abzug der im Ausland gezahlten Steuer) ist auf der Erklärung 2047 anzugeben und je nach Art der Einkünfte in die entsprechenden Rubriken zu übertragen. Der Gesamtbetrag ist außerdem in Zeile 8TK / 4BK / 4BL der Erklärung 2042 einzutragen.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Beispiel: Für die in Frankreich gearbeiteten Tage zahlt der Steuerpflichtige die Einkommensteuer in Frankreich; für die nicht in Deutschland gearbeiteten Tage kann er bei der deutschen Finanzverwaltung eine Erstattung beantragen.
Ist die versicherte Person in Deutschland krankenversichert und somit keinem französischen Pflichtsystem der sozialen Sicherheit zugeordnet, muss sie die Felder 8SH (Erklärender 1) / 8SI (Erklärender 2) in der Rubrik „8 – Sonstiges“ der Erklärung 2042 C ankreuzen. Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, die den Sozialabgaben unterliegen, sind in den Feldern 8TQ ff. der Erklärung 2042 C anzugeben.
⚖️ Rechtsgrundlage
Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen (Steuerguthaben-Modell); französische Erklärungen 2047, 2042 und 2042 C.