Im Anerkennungsverfahren spielt die Sprache eine andere Rolle als bei der Studienzulassung. Für die Bewertung Ihres Zeugnisses ist kein Sprachzertifikat vorgesehen — aber Ihre Unterlagen müssen auf Deutsch vorliegen. Und bei reglementierten Berufen kommt eine eigene Sprachprüfung hinzu, die nichts mit dem Diplom zu tun hat.
Drei Ebenen, nicht eine
- Die Unterlagen. Zeugnis und Notenübersicht müssen in beglaubigter deutscher Übersetzung vorliegen, angefertigt von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer. Eine eigene Übersetzung, auch eine gute, wird zurückgewiesen.
- Die Bewertung selbst. Für die Zeugnisbewertung der ZAB oder die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung ist kein Sprachnachweis verlangt — es geht um Ihr Diplom, nicht um Ihr Deutsch.
- Die Berufszulassung. Bei reglementierten Berufen verlangen die Länder eine Sprachkompetenz: in der Regel B2 für Pflegeberufe, C1 plus eine Fachsprachenprüfung für Ärztinnen und Ärzte. Das ist ein eigenes Verfahren mit eigener Behörde.
Das Recht, das kaum genutzt wird
Nach der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie muss eine Sprachprüfung verhältnismäßig sein und darf erst nach der Anerkennung der Qualifikation verlangt werden — nicht als Vorbedingung dafür. Eine Behörde, die die Prüfung Ihres Diploms mit dem Argument verweigert, Ihr Deutsch genüge nicht, verfährt angreifbar.
Was Sie konkret brauchen
| Schritt | Sprachanforderung |
|---|---|
| Einordnung über anabin | Keine — die Datenbank ist frei zugänglich |
| Zeugnisbewertung der ZAB | Beglaubigte Übersetzung der Unterlagen, kein Zertifikat |
| Hochschulzugangsberechtigung | Beglaubigte Übersetzung; das Sprachniveau prüft die Hochschule separat |
| Gleichwertigkeit eines Ausbildungsberufs (IHK/HWK) | Beglaubigte Übersetzung; Fachgespräch teils auf Deutsch |
| Reglementierter Beruf | Eigener Sprachnachweis, je Beruf und Bundesland — B2 bis C1 |
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